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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

Wo eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen menschlichen Holocaust gegeben.

 

Ronald Reagan "Recht zum Leben" S.24/25

Aktueller Termin:

- Hinweise siehe unten ! -

Artikel 5 Grundgesetz ade!

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quelllen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt."

Doppelmoral:

 

Das Töten von ungeborenen  Kindern ist nach Vorgabe des Gesetzes (§ 218 StGB)

zwar rechtswidrig, wird aber nicht bestraft ... also ist es erlaubt!

 

Die Bevölkerung über dieses demokratische Verbrechen in Wort und Bild aufzuklären, wird unter der Fahne "Schutz der Kinder und Jugendlichen" letztendlich verboten.


Die "Christin" und siebenfache Vorzeigemutter, Ursula von der Leyen,

wird mit Hilfe des neuen "Kinderpornographie-Gesetz"

weitere Einschränkung der

Meinungsfreiheit voran treiben.

 

Wer hätte vor einigen Jahren gedacht, daß so etwas

in Deutschland möglich ist?

 

Meldung der LFK vom 3. August 2009

( Entscheid der Amtsgericht Stuttgart

über die beantragte Geldstrafe von 2.500 Euro)

Bußgelder gegen Internet-Betreiber aus Baden-Württemberg

Die Landesanstalt für Kommunikation (LFK) hat zwei Verfahren gegen Betreiber von Internetseiten mit jugendgefährdenden Inhalten aus Baden-Württemberg gewonnen. Die Webseiten-Betreiber hatten vor dem Amtsgericht Stuttgart gegen die verhängten Bußgelder geklagt.

Auf der einen beanstandeten Internetseite waren pornografische Inhalte ohne Altersbeschränkung frei zugänglich. Die andere Internetseite verstieß gegen Jugendschutzbestimmungen, da sie Bilder von abgetriebenen Föten zeigte. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte die Seite daraufhin unter anderem wegen der Fotos indiziert.

Laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag müssen die Anbieter bei Inhalten, die die Entwicklung Jugendlicher gefährden könnte, durch die Einrichtung einer geschlossenen Nutzergruppe sicherstellen, dass Minderjährige auf diese Seiten nicht zugreifen können. „Leider wird das Internet von manchem Anbieter immer noch als rechtsfreier Raum betrachtet. Bei allen Freiheiten ist der Jugendschutz ein hohes Gut, den es auch im Web zu bewahren gilt und der nicht mit Füßen getreten werden darf. Insofern sind die Urteile ein wichtiges Signal“, kommentiert LFK-Präsident Thomas Langheinrich.

Die Landesmedienanstalten sind für den Jugendschutz in den so genannten Telemedien, unter die auch das Internet fällt, zuständig. Ihr Organ, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), prüft und bewertet mit Unterstützung von jugendschutz.net problematische Angebote aus Deutschland. Stellt sie fest, dass unzulässige oder entwicklungs-beeinträchtigende Inhalte im Netz vorliegen, sorgt sie bzw. die zuständige Landesmedienanstalt für eine Änderung oder Einstellung des Angebotes.

Die KJM arbeitet auch eng mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusammen. Im Jahr 2008 hat sich die Kommission für Jugendmedienschutz mit über 200 Aufsichtsfällen in den Telemedien beschäftigt.

Quelle: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, 3.08.2009

 

 

Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an
 aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II.

 
Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 

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