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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

Wo eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen menschlichen Holocaust gegeben.

 

Ronald Reagan "Recht zum Leben" S.24/25

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Menschenrechtsgerichtshof verneint generelles Recht auf eine Abtreibung

 

STRAßBURG (mwo). Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben, lässt sich kein Recht auf Abtreibung ableiten. Das entschied kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg auf drei Beschwerden gegen Irland. Allerdings haben Schwangere Anspruch auf eine zuverlässige gesundheitliche Beratung.

Abtreibung und Hilfe zur Abtreibung ist in Irland seit 1861 verboten und mit lebenslanger Haft bedroht. 1983 wurde dies in einer Volksabstimmung über die Verfassung gleichwertig neben dem Recht auf Leben der Mutter bestätigt. Danach entschied das oberste irische Gericht, dass Frauen abtreiben dürfen, wenn sonst ihr eigenes Leben bedroht ist. Abtreibungen im Ausland sind seit 1992 straffrei.

Geklagt hatten drei Frauen. Zwei sahen sich in sozialen Notlagen, die dritte hatte einen seltenen Krebs und machte sich Sorgen um ihre eigene Gesundheit und die ihres Kindes.

Im Zwang zur Auslandsreise sah der EGMR eine deutliche psychische und gegebenenfalls auch finanzielle Hürde für alle drei Frauen. Dies wiege aber nicht so schwer, als dass darin eine "grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" gesehen werden könne, wie sie die Europäische Menschenrechtskonvention verbiete.

Auch aus dem Recht auf Privat- und Familienleben lasse sich kein generelles Recht auf Abtreibung ableiten, so der EGMR weiter. Zwar gebe es unter den 47 Zeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention nur drei (Andorra, Malta und San Marino), die ein vollständiges Abtreibungsverbot und damit noch strengere Regeln haben als Irland. Die Konvention verbiete es Irland aber nicht, dem Wunsch der Bevölkerungsmehrheit entsprechend Ausnahmen eng zu begrenzen.

Daher wiesen die Straßburger Richter die Klagen der ersten beiden Frauen ab. Dagegen rügten sie im dritten Fall die unzureichende Beratung: Beteiligte Ärzte hätten keine zuverlässigen Auskünfte gegeben, weil sie sich selbst von Strafe bedroht sahen. Damit habe die Schwangere in Irland nicht die Informationen bekommen können, die sie brauchte, um selbst über ihr Privat- und Familienleben zu entscheiden.

Quelle: Ärzte Zeitung online, 28.12.2010   Az.: 25579/05

 

Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an
 aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II.

 
Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 

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