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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wo eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen menschlichen Holocaust gegeben.

 

Ronald Reagan "Recht zum Leben" S.24/25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Haben denn die heutigen Ärzte noch moralische Skrupel?

Über 300.000 ermordete ungeborene Kinder jedes Jahr, alleine in Deutschland.

 

Damals gab es kein Gesetz, was die Ermordung von behinderten Menschen

nach dem Gesetz "rechtmäßig machte"!

 

Heute können ungeborene Kinder sogar

nach der 12. Schwangerschaftswoche bis kurz vor die Geburt

rechtmäßig, dem Gesetze nach, ermordet werden!

Worin unterscheiden sich die Schergen von damals

zu den Schergen von heute?

Benzenhöfer, Udo

NS-„Kindereuthanasie“: „Ohne jede moralische Skrupel“

Zwischen 1939 und 1945 wurden im Deutschen Reich nicht nur mehr als 100 000 erwachsene Geisteskranke und Behinderte, sondern auch mehrere Tausend behinderte Kinder ermordet.


Schon vor der NS-Zeit gab es in Deutschland Stimmen, die die Tötung von behinderten Kindern forderten (1). Nur zwei Beispiele: 1895 formulierte der Rassenhygieniker Alfred Ploetz in einer Art „Utopie“: „Stellt es sich (trotz bester Pflege für Mutter und Kind) heraus, dass das Neugeborene ein schwächliches oder missgestaltetes Kind ist, so wird ihm von dem Aerzte-Kollegium, das über den Bürgerbrief der Gesellschaft entscheidet, ein sanfter Tod bereitet.“ 1920 schrieb der Jurist Prof. Dr. Karl Binding in der berühmt-berüchtigten Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“: „Die Frage, ob es nicht Missgeburten gibt, denen man in ganz früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte, will ich nur angeregt haben.“ Doch es bleibt festzuhalten, dass diese und andere Stimmen Einzelstimmen waren, dass hier „Utopien“ vorgetragen, „Anregungen“ gegeben wurden. Eine Verwirklichung war nicht in Sicht. § 211 des Reichsstrafgesetzbuches bedrohte Mord mit hoher Strafe.
Das Kind K.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden nahezu sofort rassenhygienisch-eugenische Maßnahmen ergriffen. Für die Medizin bedeutsam wurde vor allem das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, das die Zwangssterilisation einführte. Ein Änderungsgesetz dazu erlaubte seit 1935 sogar den Schwangerschaftsabbruch aus eugenischer Indikation vor Ablauf des sechsten Monats. Doch in Bezug auf angeblich minderwertiges „geborenes Leben“ schien man im NS-Staat am Tötungsverbot festhalten zu wollen. 1935 veröffentlichte die maßgebliche amtliche Strafrechtskommission, der unter anderem Reichsjustizminister Franz Gürtner und Staatssekretär Roland Freisler angehörten, in einem Berichtsband als Ergebnis ihrer Beratungen, dass eine staatlich angeordnete „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ nicht infrage komme.
Dies hinderte einflussreiche Nationalsozialisten aber nicht daran, über die Zwangs-„Euthanasie“ nachzudenken. In der grundlegenden Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt gegen Werner Heyde und andere aus dem Jahr 1962 (Az.: 17 Js/59; im Folgenden zitiert als Heyde-Anklage) ist vermerkt, dass Reichsärzteführer Dr. Gerhard Wagner 1935/36
von Hitler die Freigabe erreichen wollte. Wenn man der Aussage eines Arztes aus dem Jahr 1961 trauen kann, regte er dabei nicht nur die Erwachsenen-, sondern auch die Kinder-„Euthanasie“ an (Heyde-Anklage S. 41 f.). Doch Hitler lehnte dieses Ansinnen ab, wobei er nach einer Aussage seines Begleitarztes Karl Brandt andeutete, dass er im Falle eines Krieges „diese Euthanasiefrage aufgreifen und durchführen werde“. Spätestens seit 1938 war es im Umfeld Hitlers klar, dass er mit seinem außenpolitischen Vabanquespiel auf einen Krieg zusteuerte. Die von Brandt erwähnte Bedingung der Durchführung der „Euthanasie“ rückte also heran.
Aller Wahrscheinlichkeit nach gab ein bestimmter Fall den Anstoß zur konkreten Planung des „Kindereuthanasieprogramms“ (2). Angaben des französischen Journalisten Ph. Aziz folgend, führten eigene Recherchen zu dem Ergebnis, dass das behinderte Kind K. am 20. Februar 1939 in Pomßen bei Leipzig geboren wurde. Man kann erschließen, dass der Vater etwa im April oder Mai 1939 einen Brief an die Kanzlei des Führers schrieb und Hitler um den „Gnadentod“ des Kindes ersuchte. Karl Brandt war (wohl im Juli) in Pomßen, um mit den Eltern zu sprechen. Das Kind wurde „wenige Tage“ später (laut Kirchenbuch am 25. Juli 1939) in der Universitätskinderklinik von Prof. Werner Catel in Leipzig „eingeschläfert“. Im Zuge dieses Falles gab Hitler nach Aussagen von Beteiligten die „Euthanasie“ frei.
Die Planung
Die Kanzlei des Führers spielte bei der folgenden konkreten Planung der „Kindereuthanasie“ (wie auch bei der „Erwachseneneuthanasie“, auf die hier nicht eingegangen werden kann) eine zentrale Rolle. Diese Kanzlei, eine 1934 eingerichtete Privatkanzlei Hitlers, wurde von Reichsleiter Philipp Bouhler geleitet. Dem Hauptamt 2, das für Eingaben und Gesuche an Hitler zuständig war, stand der Wirtschaftswissenschaftler Viktor Brack vor. Leitender Sachbearbeiter im Amt 2 b, das speziell Gnadengesuche bearbeitete, war Dr. agrar. Hans Hefelmann, sein Stellvertreter war der Sachbearbeiter Richard von Hegener. Laut Hefelmann führte der dargestellte Fall dazu, dass „Hitler Brandt und Bouhler ermächtigte, in Fällen ähnlicher Art analog dem Falle Kind Knauer zu verfahren“ (Heyde-Anklage S. 53). Hefelmann sagte weiter aus (und an der Richtigkeit dieser ihn belastenden Aussage ist nicht zu zweifeln), dass er nach dem Fall „Kind K.“ von Brandt den Auftrag erhielt, ein „beratendes Gremium“ für die „Kindereuthanasie“ zusammenzustellen, was er offenkundig ohne jede moralische Skrupel tat (Heyde-Anklage S. 56a). Ihm gehörte auf jeden Fall Ministerialrat Dr. med. Herbert Linden vom Reichsinnenministerium an. Dass in diesem frühen Stadium niemand vom Reichsministerium der Justiz hinzugezogen wurde, zeigt, dass man zu diesem Zeitpunkt an eine „außergesetzliche Lösung“ dachte. Es ist nicht klar, wann genau zu dem engeren Kreis der Planer um Hefelmann, Brack und Linden (Brandt wurde sicher auf dem Laufenden gehalten) ärztliche Experten hinzukamen. Die Tatsache, dass in den gleich zu besprechenden Erlass des Innenministeriums vom 18. August 1939 offenkundig pädiatrischer Sachverstand eingegangen war (es werden zum Beispiel Mikrozephalie und Littlesche Erkrankung erwähnt), spricht für die Beteiligung von Ärzten vor diesem Zeitpunkt. Zu den Medizinern zählten laut Hefelmann der Pädiater Dr. Ernst Wentzler (Berlin), der als Kinder- und Jugendpsychiater hervorgetretene Dr. Hans Heinze (Brandenburg-Görden) und – als „Euthanasie“-Theoretiker – der Pressereferent im Rassenpolitischen Amt Dr. Hellmuth Unger (Augenarzt), dessen Roman „Sendung und Gewissen“ (1936) später als Vorlage für den „Euthanasie“-Propagandaspielfilm „Ich klage an“ (1941) diente. Es ist nicht geklärt, ob auch der Pädiater Prof. Werner Catel (Leipzig) Mitglied der Planungsgruppe im engeren Sinne war. Die übliche Darstellung in der Literatur, wonach das vorbereitende Gremium von Februar bis Mai 1939 getagt habe (so schon die Heyde-Anklage S. 59), ist durch keine nachprüfbaren Fakten gedeckt. Der entsprechenden Aussage Hefelmanns aus dem Jahr 1960 ist in diesem Fall nicht zu trauen. Es ist anzunehmen, dass er, fehlgeleitet durch seine falsche zeitliche Einordnung des Falles „Kind K.“ (in einer Aussage vom 31. August 1960 datierte er den Fall auf das Jahr 1938, in einer anderen vom November 1960 auf die ersten beiden Monate des Jahres 1939), die Expertenberatungen im Rückblick zu früh „ansetzte“.
Die Planer beschlossen, als Träger des „Kindereuthanasie“-Programms nicht die Kanzlei des Führers anzugeben, sondern eine Tarnorganisation mit dem verschleiernden Namen „Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden“ einzurichten. Es stimmt übrigens nicht, was seit einer Studie von K. H. Roth und G. Aly aus dem Jahr 1984 oft kolportiert wurde, dass nämlich dieser „Reichsausschuss“ direkt aus einem geheimen „Reichsausschuss für Erbgesundheitsfragen“ hervorgegangen ist, der nach 1936/37 als „über der ,Erbgesundheits‘-Justiz thronendes Entscheidungsgremium mit unumschränkter Entscheidungs- und Schlichtungskompetenz“ gegründet worden sei (3). Dieser zuletzt genannte „Reichsausschuss“ war 1938 im Zuge der Diskussion um eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses zwar projektiert worden, doch er wurde nie eingerichtet.
Das Verfahren
Die relativ kleine Planungsgruppe arbeitete zügig und effektiv. Denn schon am 18. August 1939 erging ein streng vertraulicher Runderlass des Innenministeriums an die „außerpreußischen Landesregierungen usw.“ (Heyde-Anklage S. 62–65). Einleitend hieß es, dass zur „Klärung wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiete der angeborenen Missbildung und der geistigen Unterentwicklung“ eine „möglichst frühzeitige Erfassung der einschlägigen Fälle“ notwendig sei. Der Minister ordnete an, dass Hebammen, Ärzte in Entbindungsanstalten und geburtshilflichen Abteilungen von Krankenhäusern sowie Allgemeinärzte Kinder an das zuständige Gesundheitsamt melden sollten, die mit folgenden „schweren angeborenen (!) Leiden“ behaftet seien: „1) Idiotie sowie Mongolismus (besonders Fälle, die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind), 2) Mikrocephalie, 3) Hydrocephalus schweren beziehungsweise fortschreitenden Grades, 4) Missbildungen jeder Art, besonders Fehlen von Gliedmaßen, schwere Spaltbildungen des Kopfes und der Wirbelsäule und so weiter, 5) Lähmungen einschließlich Littlescher Erkrankung“. Gemeldet werden sollten Kinder bis zum dritten Lebensjahr (die Altersgrenze wurde später informell erhöht).
Eine Abschrift des Erlasses sollte von den Landesregierungen an die Amtsärzte gehen. Diese sollten die Hebammen und Ärzte ihres Bezirks instruieren und ihnen einen auszugsweisen Abdruck des Erlasses sowie Meldebogen übergeben. In den Meldebogen (Heyde-Anklage S. 66 f.) wurde unter anderem nach dem „Anlass zur Meldung“, nach der „voraussichtlichen Lebensdauer“ und nach „Besserungsaussichten“ gefragt (der Meldebogen wurde per Erlass des Innenministeriums vom 7. Juni 1940 im Sinne der Spezifikation geändert; vgl. Heyde-Anklage S. 69–72). Der Amtsarzt oder ein Vertreter sollte sich von der Richtigkeit der Meldung überzeugen (was de facto wohl nur selten geschah). Die Unterlagen (Meldung und Befundbericht) sollten dann an den hier erstmals öffentlich genannten „Reichsausschuss“ (Postfach-Adresse Berlin) geschickt werden. Das weitere Schicksal der Kinder wurde nicht erwähnt. Erst in einem Erlass des Innenministeriums vom 1. Juli 1940 hieß es, dass in Görden eine „Jugend-Psychiatrische Fachabteilung“ zur „Behandlung“ der gemeldeten Kinder eingerichtet worden sei und dass die Errichtung weiterer „Fachabteilungen“ zur besseren „Behandlung“ der Kinder beabsichtigt sei (Heyde-Anklage S. 117).
Die Meldungen der Amtsärzte wurden in der Abteilung 2 b der Kanzlei des Führers von Hefelmann beziehungsweise von Hegener gemustert, und es wurden die Fälle aussortiert, die nach ihrer Ansicht nicht für die „Euthanasie“ infrage kamen. Der Rest – von circa 100 000 eingegangenen Meldebogen bis 1945 wohl circa 20 000 – ging an die drei „Gutachter“ des „Reichsausschusses“ (die schon erwähnten Dr. Heinze, Dr. Wentzler und Prof. Catel). Die Meldebogen wurden von den Gutachtern im Umlaufverfahren beurteilt. Nach Aussage von Hefelmann füllten die Gutachter einen Bogen aus, der drei Rubriken enthielt: Ein „+“ bedeutete „Behandlung, das heißt Freigabe der Tötung“; ein „–“ bedeutete Ablehnung der Freigabe.
Die so genannten „Kinderfachabteilungen“
Kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass zurzeit keine sichere Entscheidung möglich sei, „lautete das Votum in der Regel auf ,vorläufige Zurückstellung‘ oder ,Beobachtung‘“ (Heyde-Anklage S. 91 f.). Sowohl die „+“-Fälle als auch die „Beobachtungsfälle“ sollten in ei-
ne so genannte „Kinderfachabteilung“ aufgenommen werden.
Die Aufnahme wurde durch ein Schreiben des „Reichsausschusses“ an das zuständige Gesundheitsamt eingeleitet. Gleichzeitig erhielt die vorgesehene (meist nächstgelegene) Anstalt, in der es eine „Fachabteilung“ gab, eine Benachrichtigung. In dem Schreiben an die Amtsärzte hieß es nur, dass „nach eingehender fachärztlicher Überprüfung des Falles“ das Kind zur Aufnahme in die benannte „Fachabteilung“ bestimmt worden sei. Hier könne „auf Grund der durch den Reichsausschuss getroffenen Einrichtungen die beste Pflege und im Rahmen des Möglichen neuzeitliche Therapie durchgeführt werden“ (Heyde-Anklage S. 98 f.). Wenn Prof. J. Ibrahim ein Kind aus der Jenaer Universitätskinderklinik in die „Kinderfachabteilung“ Stadtroda mit dem Hinweis „Euth. wäre durchaus zu rechtfertigen“ überwies, muss er natürlich gewusst haben, dass in Stadtroda Kinder ermordet wurden. Klar ist auch, dass er dem Kollegen in Stadtroda die „Euthanasie“ des Kindes unter Umgehung des „vorgeschriebenen“ Verfahrens (Meldung an den „Reichsausschuss“ et cetera) empfahl.
Die erste so genannte „Fachabteilung“ wurde in Görden/Brandenburg (Direktor: Dr. Hans Heinze) entweder Ende 1939 oder Anfang 1940 eingerichtet, wobei die näheren Umstände noch der Klärung bedürfen. Die Zahl der Kindertodesfälle stieg in Görden schon im September/Oktober 1939 an, die ersten Krankengeschichten von Kindern mit „Reichsausschussvermerk“ stammen aber erst vom April 1940 (4). In Görden wurden zahlreiche Ärzte, die dann in anderen „Fachabteilungen“ tätig wurden, im Zuge von Hospitationen mit den mörderischen Praktiken der „Kindereuthanasie“ vertraut gemacht. Aus Görden wurden im Übrigen 1940 geistig behinderte K
inder und Jugendliche auch in die Gaskammer nach Brandenburg abtransportiert. Da von den mehr als 1 200 zwischen 1939 und 1945 in Görden verstorbenen Kindern nur 130 eindeutig „Reichsauschusskinder“ waren, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hier Kinder ermordet wurden, auch ohne das „Reichsausschussverfahren“ durchlaufen zu haben.
Nach Görden wurden weitere „Kinderfachabteilungen“ eingerichtet. Auf der Grundlage erhaltener Unterlagen der Kanzlei des Führers im Bundesarchiv Berlin (Sign. NS 11/94), die Sonderzuwendungen des „Reichsaussschusses“ für verdiente Mitarbeiter der „Kinderfachabteilungen“ (vor allem Ärzte und Pflegepersonal) verzeichnen, sind zunächst 25 „Fachabteilungen“ sicher identifizierbar (siehe Textkasten; die Angaben zum Zeitpunkt der Einrichtung wurden der Literatur entnommen, sie bedürfen der Überprüfung).
Da die Aussagen vor allem von Hefelmann in einschlägigen Nachkriegsprozessen nicht sehr genau waren, bleiben zahlreiche Fragen noch offen. So wäre zu klären, ob es in Berlin-Frohnau, in Bremen, in Klagenfurt, in Königsberg, in Meseritz-Obrawalde und in Posen so genannte „Kinderfachabteilungen“ gab. Unwahrscheinlich erscheinen die Angaben Hefelmanns, wonach es „in oder in der Nähe von Oldenburg“ oder „in einer im Braunschweigischen gelegenen privaten Kinderklinik“ eine „Fachabteilung“ gegeben habe. Keine „Fachabteilungen“ gab es – entgegen anders lautenden Angaben in der Literatur – in Blankenburg im Harz, in Bonn (es sind allerdings Kontakte der Bonner Jugendpsychiatrie mit Waldniel nachgewiesen), in Danzig (gemeint ist Konradstein) und in Ziegenort bei Stettin (die „Fachabteilung“ befand sich in Ueckermünde). Zu erwähnen ist noch, dass 1944 in Plagwitz am Bober eine „Fachabteilung“ geplant war. Sie wurde wohl aufgrund des Kriegsverlaufs nicht mehr eingerichtet. Man kann beim derzeitigen Forschungsstand sagen, dass an mindestens 30 Anstalten, Kliniken oder Heimen „Kinderfachabteilungen“ eingerichtet wurden, von denen allerdings vier (Marsberg, Leipzig-Dösen, Waldniel, Wiesloch) nicht bis Kriegsende existierten. Die Existenz weiterer „Fachabteilungen“ ist nicht ausgeschlossen.
Die Morde
Vieles ist noch unklar, was die Organisationsstruktur der verschiedenen Tötungsorte betrifft, an denen „Fachabteilungen“ existierten. Es scheint so zu sein (dies sagte schon Hefelmann aus), dass in vielen Anstalten keine separaten „Abteilungen“ ausschließlich für „Reichsausschusskinder“ bestanden, sondern dass sie oft zusammen mit anderen Kindern (die ebenfalls ermordet werden konnten) untergebracht waren. In Bezug auf die Ermordung der Kinder ist festzuhalten, dass sie in der Regel einzeln geschah. Meist wurde das Barbiturat Luminal verwendet, als Todesursache wurde meist „
natürlicher Tod“ durch Lungenentzündung angegeben. Erhebliche Unterschiede gab es in Bezug auf die jeweils in der „Fachabteilung“ betriebene Diagnostik. Es ist zum Beispiel belegt, dass in Görden, Wien, Berlin-Wittenau, Kaufbeuren und Loben ein relativ großer Aufwand betrieben wurde. Da für diese Orte Forschungsaktivitäten involvierter Ärzte belegt sind, liegt es nahe, die ausgreifende Diagnostik mit dieser Forschung in Verbindung zu bringen. Die Zahl der ermordeten „Reichsausschusskinder“, wenn man die von dem beschriebenen abgrenzbaren Verfahren (Meldebogen, Gutachtervotum) erfassten Kinder so nennen darf, ist unbekannt. Hefelmann sagte dazu am 11. November 1960 aus: „Wie ich von v. Hegener erfahren habe, sind im Rahmen des Reichsausschusses von Ende 1939 bis Anfang 1945 etwa 3 000 Kinder behandelt, das heißt getötet worden. Ich selbst habe darüber keinen Überblick.“ Dies ist als Minimalzahl anzusehen. Die in der Literatur meist zu lesende Zahl von 5 000 Kindern ist meines Erachtens eine beim derzeitigen Forschungsstand akzeptable Schätzzahl. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass damit nicht alle ermordeten Kinder erfasst sind (5). Vor allem ältere Kinder wurden auch im Rahmen der so genannten „Aktion T 4“ ermordet. Und nach dem „Stopp“ der „Aktion T 4“ im August 1941 wurden weitere Kinder in bestimmten Anstalten (auch anderen als den oben erwähnten „Fachabteilungen“) ohne vorherige Meldung an die Zentrale des fortbestehenden „Euthanasie“-Komplexes durch Medikamente, Verhungernlassen oder gezielte Nichtbehandlung getötet. Bezieht man diese Kinder mit ein, ergibt sich eine Opferzahl, die sicher über 5 000, wahrscheinlich über 10 000 liegt. Eine letzte Bemerkung sei noch gestattet: Gerade in den Publikationen über den Fall „Ibrahim“ liest man immer wieder, dass „schwerstgeschädigte“ Kinder in den „Fachabteilungen“ getötet wurden. Hierzu ist zweierlei zu bemerken: Zum einen stimmt diese Aussage faktisch nicht, auch wenn man „schwerstgeschädigt“ durch „schwerstbehindert“ oder Ähnliches ersetzt. Zum anderen ist dieser Begriff schon deshalb zu vermeiden, weil er ein typischer „Täterbegriff“ ist: Es handelt sich um eine semantische Verdunklungsformel, mit der suggeriert werden sollte, dass die entsprechenden Kinder „lebensunwert“ waren.

zZitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 2000; 97: A 2766–2772 [Heft 42]


Anmerkungen
1. Zur Vorgeschichte der NS-Euthanasie Benzenhöfer U: Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart. München, C.H. Beck, 1999, S. 92–114.
2. Dazu ausführlich Benzenhöfer U: Der Fall Kind K. In: Dt Ärztebl 1998; 95: A-1187–1189 [Heft 19].
3. Roth KH und Aly G: Das „Gesetz über die Sterbehilfe bei unheilbar Kranken“. In: Roth KH (Hrsg.): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum „Gesetz über Sterbehilfe“, Berlin, Verlagsgesellschaft Gesundheit, 1984, S. 104.
4. Knaape HH: Kinderpsychiatrie und Euthanasie in Görden und Brandenburg. In: „Eugenik“ und „Euthanasie“ im sogenannten „Dritten Reich“. Hoffnungstaler Anstalten Lobetal, unveröffentlichtes Typoskript, 1990, S. 7–35.
5. Dazu auch Roer D: „Lebens-unwert“. Kinder und Jugendliche in der NS-Psychiatrie. In: Hamann M und Asbek H (Hrsg.): Halbierte Vernunft und totale Medizin, Berlin, Schwarze Risse, 1997, S. 107–130.

Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr. med. Dr. phil. Udo Benzenhöfer
Abteilung Medizingeschichte
Medizinische Hochschule Hannover
OE 5450
Carl-Neuberg-Straße 1

30625 Hannover


Präparierte Gehirne von Kindern, Opfer der NS-„Euthanasie“, im Gedenkraum einer Psychiatrischen Klinik in Wien




„Kinderfachabteilungen“ laut Verzeichnis der Sonderzuwendungen des „Reichsausschusses“

- Ansbach, Heil- und Pflegeanstalt (seit 1941 oder 1942)
- Berlin-Wittenau, Städtische Nervenklinik für Kinder (seit Februar 1942)
- Breslau, Krankenhaus Nord (seit spätestens 1943)
- Conradstein, Heil- und Pflegeanstalt (seit 1940? seit 1942?)
- Dortmund-Aplerbeck, Heil- und Pflegeanstalt (seit der zweiten Hälfte 1941; für Marsberg)
- Eglfing-Haar, Heil- und Pflegeanstalt (seit Oktober 1940)
- Eichberg, Landesheilanstalt (seit Frühjahr oder Sommer 1941)
- Görden (bei Brandenburg), Landesanstalt (seit Ende 1939 oder Anfang 1940)
- Großschweidnitz, Landesanstalt (seit Dezember 1943; für Leipzig-Dösen)
- Hamburg-Langenhorn, Heil- und Pflegeanstalt (seit 1941 oder 1942)
- Hamburg-Rothenburgsort, Privates Kinderkrankenhaus (seit 1941 oder 1942)
- Kalmenhof (Idstein im Taunus), Heilerziehungsanstalt (seit spätestens 1941)
- Kaufbeuren, Heil- und Pflegeanstalt (seit Dezember 1941)
- Leipzig-Dösen, Heil- und Pflegeanstalt (seit November 1940; Dezember 1943 verlegt nach Großschweidnitz)
- Loben, Heil- und Pflegeanstalt (seit Sommer 1942)
- Lüneburg, Heil- und Pflegeanstalt (seit Oktober 1941)
- Marsberg, Heilanstalt (seit November/Dezember 1940, geschlossen Dezember 1941)
- Sachsenberg (bei Schwerin), Heil- und Pflegeanstalt (seit August oder September 1941)
- Stadtroda, Landesheilanstalt (seit 1942?)
- Tiegenhof (bei Gnesen), Landesheilanstalt (seit spätestens 1943)
- Uchtspringe (Krs. Stendal), Landesheilanstalt (seit Juni 1941)
- Waldniel, Heil- und Pflegeanstalt (seit Ende 1941, Anfang 1942)
- Wien, Städtische Jugendfürsorgeanstalt „Am Spiegelgrund“ (seit Sommer 1940)
- Wiesengrund (Sudetengau), Heil- und Pflegeanstalt (seit spätestens 1942)


Die Liste ist jedoch nicht vollständig. Gesichert sind „Fachabteilungen“ an folgenden weiteren Orten: Graz, Heil- und Pflegeanstalt „Am Feldhof“ (wann diese Abteilung eingerichtet wurde, ist unklar); Schleswig (zunächst – seit Herbst 1941 – in Schleswig-Hesterberg, dann – seit Februar 1942 – in Schleswig-Stadtfeld); Stuttgart, Städtische Kinderheime (seit Ende 1942 oder Anfang 1943); Ueckermünde, Heil- und Pflegeanstalt (seit 1941?); Wiesloch, Heil- und Pflegeanstalt (seit Anfang 1941 bis April 1943).


Akten von Opfern der NS-„Kindereuthanasie“. Im Umlaufverfahren entschied der „Reichsausschuss“ über das Schicksal der gemeldeten Kinder.

Quelle: http://www.aerzteblatt.de/archiv/24708/

 



 

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