|









|


Herzschlag
eines Kindes
(10. Schw.
woche) |
| |

|
|
|
|
Frauenarzt Dr. med.
Matthias Bloechle
ist
Mitarbeiter im
Kinderwunschzentrum an der Gedächtniskirche in Berlin.
Er hat das am
6.7.2010 vom BGH Leipzig veröffentlichte
Urteil erwirkt.
Dabei stand ihm
die bekannte Abtreibungsbefürworterin
Frau
Prof. Monika Frommel, Uni
Kiel, juridisch zur Seite.
Auf diese Weise wurde
sozusagen das Embryonenschutzgesetz ausgehebelt.
Solange der deutsche
Gesetzgeber noch kein anderes Gesetz beschlossen hat, können
z.Zt. Mediziner in
Deutschland straflos an Embryonen forschen, diese widernatürlich,
also im Reagenzglas
"herstellen", auf Krankheiten untersuchen (selektieren) und
die defekten, kranken
Embryonen "verwerfen" (töten).
Es ist gerade im
Bezug auf unsere Vergangenheit nicht zu verstehen,
daß in Deutschland
wieder unterschieden wird zwischen
gesund= lebenswert
behindert=lebensunwert.
Haben wir aus unserer
Vergangenheit nichts gelernt?
Nehmen Sie Einfluß
auf die Politiker,
Juristen, Ärzte und
auch Vertreter beider Kirchen
und fordern Sie ein
PID-Verbot !
|
|
|
Abtreibungsbefürworterin Prof. Monika Frommel behauptet: |
|
Rechtsexpertin: PID-Verbot verstößt gegen
Menschenrechte
Die
Rechtsexpertin Monika Frommel hat sich
gegen ein striktes Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID), wie es
in Teilen der Union befürwortet wird, ausgesprochen. "Die Gesetzgebung
kann die PID nicht total verbieten, da dies wohl gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstoßen würde", sagte die Kieler
Kriminologin dem "Tagesspiegel" (Montagsausgabe). Frommel ist Expertin
für das Recht der Reproduktionsmedizin und hatte den Berliner Arzt
Matthias Bloechle
beraten, der vergangenen Sommer die Liberalisierung der PID vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) erstritt.
"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Straßburg (EGMR) dürfen einzelne Patienten und
Patientinnen nicht von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Das
wäre aber der Fall, wenn man belasteten Paaren eine PID verweigert und
damit eine mögliche Konfliktlage der Schwangeren sehenden Auges in
Kauf nähme." Ein entsprechendes Urteil des EGMR werde wohl im Februar
rechtskräftig. Die Kriminologin spricht sich auch gegen eine
Beratungspflicht bei der PID nach dem Vorbild der Abtreibung aus, wie
sie in einem fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf vorgesehen ist:
"Eine Patientin zum Zeitpunkt einer PID ist nicht schwanger, sie will
es werden. Dies bedeutet, dass sie auch nicht in einer rechtlich und
tatsächlich vergleichbaren Lage ist wie eine Schwangere", sagte
Frommel. Eine Frau nach der
künstlichen Befruchtung sei noch nicht dem werdenden Leben gegenüber
verpflichtet und könne nach dem
Embryonenschutzgesetz frei entscheiden, ob sie schwanger werden wolle.
Eine Pflicht zur Erhaltung der Embryonen fordere das Gesetz nicht,
"somit ist auch eine Beratung wohl verfassungswidrig und verstößt
gegen die Menschenrechtskonvention".
Quelle:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2011-01/19088560-rechtsexpertin-pid-verbot-verstoesst-gegen-menschenrechte-003.htm
|
|
|
|
Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und
das darf ihm nicht genommen werden!
Ein Mensch entwickelt sich nicht zum
Menschen, sondern als Mensch,
er wird nicht Mensch, sondern ist
Mensch von Anfang an!"
Diese Tatsache können und dürfen wir
nicht ignorieren.
(Prof.
Dr. Erich Blechschmidt) |
|
|
|
Urteil des BGH Leipzig vom
6.7.2010
bezüglich Embryonenschutzgesetz |
|
|
|
Auch Herodes hat damals eine Selektion
vorgenommen
(Anm. d. Red.: U. a. Lenin, Stalin und
Hitler folgten dem "Beispiel" von Herodes.
Welche Vorbilder haben unsere Ärzte
heute, die aufgrund "demokratisch" "gültiger" Gesetze handeln und
ungeborene Kinder töten, widernatürlich/künstlich Menschen herstellen
und selektieren und bald
alte,
kranke behinderte Menschen töten?)
Kardinal Meisner von Köln zum
Fest der Unschuldigen Kinder: Wer den Menschen durch PID antastet,
tastet Gott an – das Kosten-Nutzen-Denken hat auch die persönlichen
Lebensbereiche erfasst – das höchste Gut ist nicht Gesundheit, sondern
Beziehung zu Gott
Das Leben des Menschen darf nicht angetastet werden, weil er
Person ist, und die Person hängt nicht an äußeren Dingen, sondern „an
der geistigen Seele, die in jedem Menschen ist“. Mit diesen Worten von
Romano Guardini wendet sich der Erzbischof von Köln, Kardinal Joachim
Meisner, in seiner Predigt gegen die Präimplantationsdiagnostik. Er
zelebrierte die Messe am Dienstag zum Fest der Unschuldigen Kinder im
Hohen Dom zu Köln.
„Wird sie, die Würde, in Frage gestellt, gleitet alles in die
Barbarei. Wer PID zulässt, sagt Nein zum Leben und damit Nein zum
Schöpfer und damit Nein zu Gott selbst. Deshalb, so heißt es im
Buch der Weisheit, betrachtet der Kreator sein Geschöpf auch „mit
großer Ehrfurcht“, denn er erkennt sich selbst im Menschen. Wer Hand
an den Menschen legt, in welcher Phase seiner biologischen Entwicklung
auch immer, trifft Gott.“
Wer PID akzeptiere, sei auch bereit,
„assistierte Selbsttötung“ durch Ärzte zu akzeptieren. Auch
Herodes habe damals „eine Selektion vorgenommen“,
nach Alter, Geschlecht und Ort. „Gewiss, es ist politisch unkorrekt,
diesen Vergleich zu ziehen, weil die Befürworter von PID um ihre
Entscheidung gerungen haben. Aber bei allem Ringen: Diese Entscheidung
ist falsch! Sie tötet genetische Identitäten, sie tötet die
Einzigartigkeit dieser Identitäten, sie tötet Personen, Menschen, sie
tötet Abbilder Gottes, sie vergreift sich an Gott selbst.“
Mit der Schwächung der christlichen Substanz in der Gesellschaft sei
auch die selbstverständliche Bereitschaft, Kinder zu haben, verloren
gegangen. „Heute lautet die Frage eher: „Was bringt es? Was kostet es?
Sollen wir überhaupt eins haben?“
„Unmerklich hat sich dieses optionale Denken auch in die Unfähigkeit
eingeschlichen, klare Aussagen zu treffen, zum Beispiel „Ja“ zu sagen
zum Leben, so wie es kommt, so wie Gott es schickt. Das Schicksal ist
kein Schlag, den der Christ nicht ertragen könnte. Natürlich, eine
Gesellschaft, die permanent nach Konsens und Kompromissen sucht, ist
das nicht mehr gewohnt.
Gesundheit ist gewiss ein hohes Gut, das höchste Gut des Menschen ist
sie nicht. Das höchste Gut ist die Beziehung zu Gott, die
Liebesfähigkeit. Sie bringt schließlich das wirkliche Glück, die
Erfüllung.“
Quelle: kath.net 28.10.2010
|
|
|
|
So leben sie trotz allem mit Lüge
und Verdrängung
|
|
KLARTEXT von Bischof Andreas Laun über eine
Entscheidung der CDU: Der Embryo
verursacht nicht „später“ ein Kind, er ist ein Kind,
und darum muss man PID verbieten.

PID nennt man das Verfahren, bei dem die
befruchtete Eizelle vor der Einbringung in die Gebärmutter auf
Krankheiten hin untersucht wird, um sie im Fall eines
schlechten Befundes nicht einzusetzen und sie sterben zu
lassen. Die CDU will dieses Verfahren in Deutschland verboten
wissen. Bei der parteiinternen Abstimmung fiel die
Entscheidung zwar knapp, aber eben doch mit Nein aus, also
soll PID verboten werden! Natürlich ist dieses Ergebnis ein
Grund zur Freude und den Politikern ist zu gratulieren, es ist
ein guter Schritt in die richtige Richtung: Wissen um das, was
der Embryo ist, Anerkennung seines Lebensrechtes!
Also Grund zur Freude, aber dennoch lässt mich die bange Frage
nicht los, ob dieses Nein letztlich halten kann: Die
Entscheidung ist eigentlich unverständlich! Denn verbieten
kann man PID doch nur mit der Prämisse, dass der Embryo nicht
nur „menschliches Leben“ ist, wie dies auch ein einzelnes
Organ ist, sondern Mensch ohne wenn und aber! Wäre er nur ein
Zellklumpen, wäre es verrückt zu behaupten, man dürfe den
Klumpen nicht untersuchen und gegebenenfalls auch wegwerfen,
weil später daraus doch ein krankes Kind wird! Aber eben:
„später wird“ oder „jetzt schon ist“? Das ist der alles
entscheidende Punkt: Der Embryo verursacht nicht „später“ ein
Kind, er ist ein Kind, und darum muss man PID verbieten.
Nur: Wenn die Mehrheit der Überzeugung ist, dass man einen
Mensch auf keinen Fall töten darf, auch dann nicht, wenn er
behindert sein sollte, und dass man darum PID verbieten muss,
müsste dieselbe Mehrheit sofort weitergehen und verlangen,
Abtreibung zu verbieten und auch zu bestrafen!
Denn wenn schon der Embryo Mensch ist, dann hört dieses Wesen
nie mehr auf, Mensch zu sein und ist also auch all die Monate
der Schwangerschaft nichts anderes als Mensch! Niemand kann
denken: Der Embryo ist Mensch, dann hört er nach einigen
Wochen auf, Mensch zu sein, und in dieser Zeit kann man ihn
straffrei töten, Mensch wird er erst wieder bei der Geburt und
dann wäre Töten wieder Mord! Aber wenn jemand diejenigen, die
jetzt mit Mehrheit für ein Verbot von PID stimmten – Gott sei
Dank taten sie das! - fragte, ob sie für eine Revision der
Abtreibungsgesetze zu Gunsten eines Verbotes eintreten, würde
wahrscheinlich dieselbe Mehrheit dies abweisen.
Und das, obwohl sie mit ihrem PID-Votum zugegeben haben, dass
sie den Embryo von der Zeugung an für einen Menschen halten
und dass er ein Recht auf Leben hat. Was will ich damit sagen?
Die Entscheidung für das PID-Verbot beweist: Die Menschen
wissen letztlich fast alle, wann der Mensch beginnt zu sein,
nämlich bei der Zeugung, und dass die Rederei, man wisse es
nicht genau und es gebe eben verschiedene Meinungen dazu, fast
immer nur ein Feigenblatt ist, um das zu verbergen, was sie
nicht einmal vor sich selbst zugeben können, geschweige denn
nach außen hin: Nämlich, dass sie bereit sind, unter
bestimmten Umständen auch einen unschuldigen Menschen, dem
wirklich nichts am Menschsein fehlt, zu töten oder von anderen
töten zu lassen. So leben sie trotz allem mit Lüge und
Verdrängung und vergiften ihr Denken durch die Sünde.
Aber es könnte auch umgekehrt sein: Diejenigen, die jetzt bei
ihrem Nein zu PID bezeugt haben, dass sie von dem Menschsein
des Embryos überzeugt sind, gehen auf dem Weg zur vollen
Wahrheit weiter, der sie zum konsequenten Schutz des
menschlichen Lebens führt. Dann wäre das Verbot von PID der
historische Anfang einer wunderbaren Entwicklung gewesen: von
der Kultur des Todes zur Kultur des Lebens!
Quelle: kath.net29.11.2010 |
|
|
|
|
|
|
|
Nr. 137/2010
Die Präimplantationsdiagnostik
zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal
erzeugten
Embryos ist nicht strafbar
Das Landgericht Berlin hat
den Angeklagten, einen Frauenarzt mit dem Schwerpunkt
Kinderwunschbehandlung, vom Vorwurf einer dreifachen strafbaren
Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen.
In den Jahren 2005 und 2006
wandten sich drei Paare mit dem Ziel einer extrakorporalen Befruchtung
an den Angeklagten. In allen Fällen wies einer der Partner genetische
Belastungen auf. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, dass auch die
erzeugten Embryonen genetisch belastet sein würden, was einen Abort,
eine Totgeburt, ein Versterben des Neugeborenen nach der Geburt oder
die Geburt eines schwerkranken Kindes hochwahrscheinlich machte.
Im Hinblick auf die
Gefahrenlage und dem Wunsch seiner Patienten entsprechend führte der
Angeklagte jeweils eine sog. Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden:
PID) an pluripotenten, d.h. nicht zu einem lebensfähigen Organismus
entwicklungsfähigen Zellen durch. Die Untersuchung diente dem Zweck,
nur Embryonen ohne genetische Anomalien übertragen zu können. Dies
geschah in allen Fällen. Embryonen mit festgestellten
Chromosomenanomalien wurden hingegen nicht weiter kultiviert und
starben in der Folge ab.
Der 5. ("Leipziger")
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des
Landgerichts bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft
demgemäß verworfen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem
Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte § 1 Abs. 1
Nr. 2 ESchG (missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken)
und § 2 Abs. 1 ESchG (missbräuchliche Verwendung menschlicher
Embryonen) nicht verletzt hat.
Aus den genannten
Strafbestimmungen kann nicht mit der im Strafrecht erforderlichen
Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) ein Verbot der bei Erlass des
Embryonenschutzgesetzes im Jahr 1990 erst im Ausland entwickelten PID
abgeleitet werden, die den Embryo nach derzeitigem
medizinisch-naturwissenschaftlichem Kenntnisstand überdies nicht
schädigt. Das Vorgehen des Angeklagten verstößt weder gegen den
Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes. Dem bei jeder
Gesetzesauslegung zu würdigenden Willen des historischen Gesetzgebers
lässt sich ein Verbot einer solchen PID, die der Gesetzgeber nicht
ausdrücklich berücksichtigt hat, nicht entnehmen.
Dem mit dem Gesetz verfolgten
Zweck des Schutzes von Embryonen vor Missbräuchen läuft die PID nicht
zuwider. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die extrakorporale
Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne weitere
Einschränkungen. Ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei
genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu übertragen,
birgt hohe Risiken in sich; vor allem ist zu besorgen, dass sich die
Schwangere im weiteren Verlauf nach einer ärztlicherseits angezeigten
und mit denselben Diagnosemethoden durchgeführten Pränataldiagnostik,
hinsichtlich derer eine ärztliche Aufklärungspflicht besteht, für
einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet. Die PID ist geeignet, solch
schwerwiegende Gefahren zu vermindern. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber sie verboten hätte, wenn sie bei Erlass
des Embryonenschutzgesetzes schon zur Verfügung gestanden hätte.
Dagegen spricht auch eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber in § 3
Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes getroffen hat. Dort ist eine
Ausnahme vom Verbot der Geschlechtswahl durch Verwendung ausgewählter
Samenzellen normiert worden. Mit dieser Regelung ist der aus dem
Risiko einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit des Kindes
resultierenden Konfliktlage der Eltern Rechnung getragen worden, die
letztlich in einen Schwangerschaftsabbruch einmünden kann. Eine
gleichgelagerte Konfliktlage hat in den zu beurteilenden Fällen
bestanden.
Der Bundesgerichtshof hat
betont, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von
Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der
genannten Gefahren im Rahmen der PID sei. Einer unbegrenzten Selektion
von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von
Embryonen, um die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines
"Wunschsohnes" herbeizuführen, wäre damit nicht der Weg geöffnet.
Urteil vom 6. Juli 2010 – 5
StR 386/09
Landgericht Berlin – Urteil
vom 14. Mai 2009 – (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08)
Karlsruhe, den 6. Juli 2010
§ 1 Abs1 Nr. 2
ESCHG lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …
2.es unternimmt, eine Eizelle
zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine
Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, …
§ 2 Abs.1 ESchG lautet:
(1) Wer einen extrakorporal
erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der
Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem
nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Quelle:
Pressemeldung BGH vom 6.7.2010 |
|
|
|
Arzt ließ Embryonen sterben
Ein Frauenarzt ließ befruchtete Eizellen mit Gen-Defekt
absterben. Ein Gericht sprach ihn frei.
Er ist die letzte Hoffnung für viele Paare. Frauenarzt Dr. Matthias
Blöchle (46) bietet in seiner Wilmersdorfer Praxis künstliche
Befruchtungen an. Jetzt stand er vor Gericht. Weil Blöchle gegen das
Gesetz zum Schutz von Embryonen verstoßen haben soll.
Es geht um drei Fälle, drei Paare mit Kinderwunsch. Aufgrund von
Erbkrankheiten bei allen hatte der Arzt hohe Risiken wie Fehl- oder
Totgeburten befürchtet. Deshalb hat Blöchle, selbst Vater von fünf
Kindern, die befruchteten Eizellen im Reagenzglas untersucht.
Ergebnis: Bei allen drei Fällen gab es gravierende genetische Defekte.
Mit diesem Ergebnis konfrontiert, verweigerten alle Frauen die
Einpflanzung der Embryonen mit Gendefekt. Blöchle pflanzte nur die
gesunden ein, ließ die auffälligen Embryonen absterben.
Für Staatsanwältin Brigitte Raddatz ist bereits die Untersuchung der
befruchteten Eier ein Gesetzesverstoß. „Hier hat eine Selektion
stattgefunden. Da besteht die Gefahr einer Besten-Auslese.“ Auch die
Vernichtung von Embryokulturen sei strafbar. „Solche Frauen müssen
eben alle Embryonen austragen. Sie können ja abtreiben oder gleich auf
Kinder verzichten“, so Raddatz in ihrem Plädoyer. Die Staatsanwältin
forderte deshalb sechs Monate Haft auf Bewährung.
Das Gericht hat Blöchle freigesprochen. Richter Dr. Carsten Kessel:
„Wenn es nach der Staatsanwaltschaft ginge, wäre ein künstlich
befruchtetes Embryo besser geschützt als ein natürlich gezeugtes. Das
kann nicht sein.“ Auch stehe nicht im Gesetz, dass Untersuchungen von
befruchteten Eizellen verboten seien. Kinderwunsch-Arzt Blöchle hatte
sich übrigens selbst angezeigt – um mit dem Prozess ein Exempel zu
statuieren. Das ist ihm fast gelungen, denn noch ist das Urteil ist
nicht rechtskräftig.
Quelle: BZ 14.5.2009
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
 |
|
|
|