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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

 

 

PID

 

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Zeitdokument

 

Frauenarzt Dr. med. Matthias Bloechle

 ist Mitarbeiter im Kinderwunschzentrum an der Gedächtniskirche in Berlin.

 

Er hat das am 6.7.2010 vom BGH Leipzig veröffentlichte Urteil erwirkt.

Dabei stand ihm die bekannte Abtreibungsbefürworterin

Frau Prof. Monika Frommel, Uni Kiel, juridisch zur Seite.

 

Auf diese Weise wurde sozusagen das Embryonenschutzgesetz ausgehebelt.

Solange der deutsche Gesetzgeber noch kein anderes Gesetz beschlossen hat, können

z.Zt. Mediziner in Deutschland straflos an Embryonen forschen, diese widernatürlich,

also im Reagenzglas "herstellen", auf Krankheiten untersuchen (selektieren) und

die defekten, kranken Embryonen "verwerfen" (töten).

 

Es ist gerade im Bezug auf unsere Vergangenheit nicht zu verstehen,

daß in Deutschland wieder unterschieden wird zwischen

gesund= lebenswert

behindert=lebensunwert.

Haben wir aus unserer Vergangenheit nichts gelernt?

 

Nehmen Sie Einfluß auf die Politiker,

Juristen, Ärzte und auch Vertreter beider Kirchen

und fordern Sie ein

PID-Verbot !

 

Abtreibungsbefürworterin Prof. Monika Frommel behauptet:


Rechtsexpertin: PID-Verbot verstößt gegen Menschenrechte
 

Die Rechtsexpertin Monika Frommel hat sich gegen ein striktes Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID), wie es in Teilen der Union befürwortet wird, ausgesprochen. "Die Gesetzgebung kann die PID nicht total verbieten, da dies wohl gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würde", sagte die Kieler Kriminologin dem "Tagesspiegel" (Montagsausgabe). Frommel ist Expertin für das Recht der Reproduktionsmedizin und hatte den Berliner Arzt Matthias Bloechle beraten, der vergangenen Sommer die Liberalisierung der PID vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erstritt.
"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) dürfen einzelne Patienten und Patientinnen nicht von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Das wäre aber der Fall, wenn man belasteten Paaren eine PID verweigert und damit eine mögliche Konfliktlage der Schwangeren sehenden Auges in Kauf nähme." Ein entsprechendes Urteil des EGMR werde wohl im Februar rechtskräftig. Die Kriminologin spricht sich auch gegen eine Beratungspflicht bei der PID nach dem Vorbild der Abtreibung aus, wie sie in einem fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf vorgesehen ist: "Eine Patientin zum Zeitpunkt einer PID ist nicht schwanger, sie will es werden. Dies bedeutet, dass sie auch nicht in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Lage ist wie eine Schwangere", sagte Frommel.
Eine Frau nach der künstlichen Befruchtung sei noch nicht dem werdenden Leben gegenüber verpflichtet und könne nach dem Embryonenschutzgesetz frei entscheiden, ob sie schwanger werden wolle. Eine Pflicht zur Erhaltung der Embryonen fordere das Gesetz nicht, "somit ist auch eine Beratung wohl verfassungswidrig und verstößt gegen die Menschenrechtskonvention".
 

Quelle:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2011-01/19088560-rechtsexpertin-pid-verbot-verstoesst-gegen-menschenrechte-003.htm
 

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und

das darf ihm nicht genommen werden!

 

Ein Mensch entwickelt sich nicht zum Menschen, sondern als Mensch,

er wird nicht Mensch, sondern ist Mensch von Anfang an!"

Diese Tatsache können und dürfen wir nicht ignorieren.

 (Prof. Dr. Erich Blechschmidt)

 

Urteil des BGH Leipzig vom 6.7.2010

bezüglich Embryonenschutzgesetz

 

 

Auch Herodes hat damals eine Selektion vorgenommen

(Anm. d. Red.: U. a. Lenin, Stalin und Hitler folgten dem "Beispiel" von Herodes.

Welche Vorbilder haben unsere Ärzte heute, die aufgrund "demokratisch" "gültiger" Gesetze handeln und ungeborene Kinder töten, widernatürlich/künstlich Menschen herstellen und selektieren und bald alte, kranke behinderte Menschen töten?)


Kardinal Meisner von Köln zum Fest der Unschuldigen Kinder: Wer den Menschen durch PID antastet, tastet Gott an – das Kosten-Nutzen-Denken hat auch die persönlichen Lebensbereiche erfasst – das höchste Gut ist nicht Gesundheit, sondern Beziehung zu Gott

Das Leben des Menschen darf nicht angetastet werden, weil er Person ist, und die Person hängt nicht an äußeren Dingen, sondern „an der geistigen Seele, die in jedem Menschen ist“. Mit diesen Worten von Romano Guardini wendet sich der Erzbischof von Köln, Kardinal Joachim Meisner, in seiner Predigt gegen die Präimplantationsdiagnostik. Er zelebrierte die Messe am Dienstag zum Fest der Unschuldigen Kinder im Hohen Dom zu Köln.

„Wird sie, die Würde, in Frage gestellt, gleitet alles in die Barbarei. Wer PID zulässt, sagt Nein zum Leben und damit Nein zum Schöpfer und damit Nein zu Gott selbst.
Deshalb, so heißt es im Buch der Weisheit, betrachtet der Kreator sein Geschöpf auch „mit großer Ehrfurcht“, denn er erkennt sich selbst im Menschen. Wer Hand an den Menschen legt, in welcher Phase seiner biologischen Entwicklung auch immer, trifft Gott.“

Wer PID akzeptiere, sei auch bereit, „assistierte Selbsttötung“ durch Ärzte zu akzeptieren. Auch Herodes habe damals „eine Selektion vorgenommen“, nach Alter, Geschlecht und Ort. „Gewiss, es ist politisch unkorrekt, diesen Vergleich zu ziehen, weil die Befürworter von PID um ihre Entscheidung gerungen haben. Aber bei allem Ringen: Diese Entscheidung ist falsch! Sie tötet genetische Identitäten, sie tötet die Einzigartigkeit dieser Identitäten, sie tötet Personen, Menschen, sie tötet Abbilder Gottes, sie vergreift sich an Gott selbst.“

Mit der Schwächung der christlichen Substanz in der Gesellschaft sei auch die selbstverständliche Bereitschaft, Kinder zu haben, verloren gegangen. „Heute lautet die Frage eher: „Was bringt es? Was kostet es? Sollen wir überhaupt eins haben?“

„Unmerklich hat sich dieses optionale Denken auch in die Unfähigkeit eingeschlichen, klare Aussagen zu treffen, zum Beispiel „Ja“ zu sagen zum Leben, so wie es kommt, so wie Gott es schickt. Das Schicksal ist kein Schlag, den der Christ nicht ertragen könnte. Natürlich, eine Gesellschaft, die permanent nach Konsens und Kompromissen sucht, ist das nicht mehr gewohnt.

Gesundheit ist gewiss ein hohes Gut, das höchste Gut des Menschen ist sie nicht. Das höchste Gut ist die Beziehung zu Gott, die Liebesfähigkeit. Sie bringt schließlich das wirkliche Glück, die Erfüllung.“

Quelle: kath.net 28.10.2010
 

 

So leben sie trotz allem mit Lüge und Verdrängung
 










 

KLARTEXT von Bischof Andreas Laun über eine Entscheidung der CDU: Der Embryo verursacht nicht „später“ ein Kind, er ist ein Kind,

 und darum muss man PID verbieten.


 

PID nennt man das Verfahren, bei dem die befruchtete Eizelle vor der Einbringung in die Gebärmutter auf Krankheiten hin untersucht wird, um sie im Fall eines schlechten Befundes nicht einzusetzen und sie sterben zu lassen. Die CDU will dieses Verfahren in Deutschland verboten wissen. Bei der parteiinternen Abstimmung fiel die Entscheidung zwar knapp, aber eben doch mit Nein aus, also soll PID verboten werden! Natürlich ist dieses Ergebnis ein Grund zur Freude und den Politikern ist zu gratulieren, es ist ein guter Schritt in die richtige Richtung: Wissen um das, was der Embryo ist, Anerkennung seines Lebensrechtes!

Also Grund zur Freude, aber dennoch lässt mich die bange Frage nicht los, ob dieses Nein letztlich halten kann: Die Entscheidung ist eigentlich unverständlich! Denn verbieten kann man PID doch nur mit der Prämisse, dass der Embryo nicht nur „menschliches Leben“ ist, wie dies auch ein einzelnes Organ ist, sondern Mensch ohne wenn und aber! Wäre er nur ein Zellklumpen, wäre es verrückt zu behaupten, man dürfe den Klumpen nicht untersuchen und gegebenenfalls auch wegwerfen, weil später daraus doch ein krankes Kind wird! Aber eben: „später wird“ oder „jetzt schon ist“? Das ist der alles entscheidende Punkt: Der Embryo verursacht nicht „später“ ein Kind, er ist ein Kind, und darum muss man PID verbieten.

Nur: Wenn die Mehrheit der Überzeugung ist, dass man einen Mensch auf keinen Fall töten darf, auch dann nicht, wenn er behindert sein sollte, und dass man darum PID verbieten muss, müsste dieselbe Mehrheit sofort weitergehen und verlangen, Abtreibung zu verbieten und auch zu bestrafen!

Denn wenn schon der Embryo Mensch ist, dann hört dieses Wesen nie mehr auf, Mensch zu sein und ist also auch all die Monate der Schwangerschaft nichts anderes als Mensch! Niemand kann denken: Der Embryo ist Mensch, dann hört er nach einigen Wochen auf, Mensch zu sein, und in dieser Zeit kann man ihn straffrei töten, Mensch wird er erst wieder bei der Geburt und dann wäre Töten wieder Mord! Aber wenn jemand diejenigen, die jetzt mit Mehrheit für ein Verbot von PID stimmten – Gott sei Dank taten sie das! - fragte, ob sie für eine Revision der Abtreibungsgesetze zu Gunsten eines Verbotes eintreten, würde wahrscheinlich dieselbe Mehrheit dies abweisen.

Und das, obwohl sie mit ihrem PID-Votum zugegeben haben, dass sie den Embryo von der Zeugung an für einen Menschen halten und dass er ein Recht auf Leben hat. Was will ich damit sagen? Die Entscheidung für das PID-Verbot beweist: Die Menschen wissen letztlich fast alle, wann der Mensch beginnt zu sein, nämlich bei der Zeugung, und dass die Rederei, man wisse es nicht genau und es gebe eben verschiedene Meinungen dazu, fast immer nur ein Feigenblatt ist, um das zu verbergen, was sie nicht einmal vor sich selbst zugeben können, geschweige denn nach außen hin: Nämlich, dass sie bereit sind, unter bestimmten Umständen auch einen unschuldigen Menschen, dem wirklich nichts am Menschsein fehlt, zu töten oder von anderen töten zu lassen. So leben sie trotz allem mit Lüge und Verdrängung und vergiften ihr Denken durch die Sünde.

Aber es könnte auch umgekehrt sein: Diejenigen, die jetzt bei ihrem Nein zu PID bezeugt haben, dass sie von dem Menschsein des Embryos überzeugt sind, gehen auf dem Weg zur vollen Wahrheit weiter, der sie zum konsequenten Schutz des menschlichen Lebens führt. Dann wäre das Verbot von PID der historische Anfang einer wunderbaren Entwicklung gewesen: von der Kultur des Todes zur Kultur des Lebens!

Quelle: kath.net29.11.2010

 

 

Nr. 137/2010

Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten
Embryos ist nicht strafbar

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, vom Vorwurf einer dreifachen strafbaren Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen.

In den Jahren 2005 und 2006 wandten sich drei Paare mit dem Ziel einer extrakorporalen Befruchtung an den Angeklagten. In allen Fällen wies einer der Partner genetische Belastungen auf. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, dass auch die erzeugten Embryonen genetisch belastet sein würden, was einen Abort, eine Totgeburt, ein Versterben des Neugeborenen nach der Geburt oder die Geburt eines schwerkranken Kindes hochwahrscheinlich machte.

Im Hinblick auf die Gefahrenlage und dem Wunsch seiner Patienten entsprechend führte der Angeklagte jeweils eine sog. Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) an pluripotenten, d.h. nicht zu einem lebensfähigen Organismus entwicklungsfähigen Zellen durch. Die Untersuchung diente dem Zweck, nur Embryonen ohne genetische Anomalien übertragen zu können. Dies geschah in allen Fällen. Embryonen mit festgestellten Chromosomenanomalien wurden hingegen nicht weiter kultiviert und starben in der Folge ab.

Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft demgemäß verworfen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken) und § 2 Abs. 1 ESchG (missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen) nicht verletzt hat.

Aus den genannten Strafbestimmungen kann nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) ein Verbot der bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes im Jahr 1990 erst im Ausland entwickelten PID abgeleitet werden, die den Embryo nach derzeitigem medizinisch-naturwissenschaftlichem Kenntnisstand überdies nicht schädigt. Das Vorgehen des Angeklagten verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes. Dem bei jeder Gesetzesauslegung zu würdigenden Willen des historischen Gesetzgebers lässt sich ein Verbot einer solchen PID, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, nicht entnehmen.

Dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck des Schutzes von Embryonen vor Missbräuchen läuft die PID nicht zuwider. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die extrakorporale Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne weitere Einschränkungen. Ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu übertragen, birgt hohe Risiken in sich; vor allem ist zu besorgen, dass sich die Schwangere im weiteren Verlauf nach einer ärztlicherseits angezeigten und mit denselben Diagnosemethoden durchgeführten Pränataldiagnostik, hinsichtlich derer eine ärztliche Aufklärungspflicht besteht, für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet. Die PID ist geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sie verboten hätte, wenn sie bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes schon zur Verfügung gestanden hätte. Dagegen spricht auch eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber in § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes getroffen hat. Dort ist eine Ausnahme vom Verbot der Geschlechtswahl durch Verwendung ausgewählter Samenzellen normiert worden. Mit dieser Regelung ist der aus dem Risiko einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit des Kindes resultierenden Konfliktlage der Eltern Rechnung getragen worden, die letztlich in einen Schwangerschaftsabbruch einmünden kann. Eine gleichgelagerte Konfliktlage hat in den zu beurteilenden Fällen bestanden.

Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID sei. Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" herbeizuführen, wäre damit nicht der Weg geöffnet.

Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 StR 386/09

Landgericht Berlin – Urteil vom 14. Mai 2009 – (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08)

Karlsruhe, den 6. Juli 2010

§ 1 Abs1 Nr. 2 ESCHG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, …

§ 2 Abs.1 ESchG lautet:

(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Pressemeldung BGH vom 6.7.2010

 

Arzt ließ Embryonen sterben
Ein Frauenarzt ließ befruchtete Eizellen mit Gen-Defekt absterben. Ein Gericht sprach ihn frei.


Er ist die letzte Hoffnung für viele Paare. Frauenarzt Dr. Matthias Blöchle (46) bietet in seiner Wilmersdorfer Praxis künstliche Befruchtungen an. Jetzt stand er vor Gericht. Weil Blöchle gegen das Gesetz zum Schutz von Embryonen verstoßen haben soll.

Es geht um drei Fälle, drei Paare mit Kinderwunsch. Aufgrund von Erbkrankheiten bei allen hatte der Arzt hohe Risiken wie Fehl- oder Totgeburten befürchtet. Deshalb hat Blöchle, selbst Vater von fünf Kindern, die befruchteten Eizellen im Reagenzglas untersucht. Ergebnis: Bei allen drei Fällen gab es gravierende genetische Defekte. Mit diesem Ergebnis konfrontiert, verweigerten alle Frauen die Einpflanzung der Embryonen mit Gendefekt. Blöchle pflanzte nur die gesunden ein, ließ die auffälligen Embryonen absterben.

Für Staatsanwältin Brigitte Raddatz ist bereits die Untersuchung der befruchteten Eier ein Gesetzesverstoß. „Hier hat eine Selektion stattgefunden. Da besteht die Gefahr einer Besten-Auslese.“ Auch die Vernichtung von Embryokulturen sei strafbar. „Solche Frauen müssen eben alle Embryonen austragen. Sie können ja abtreiben oder gleich auf Kinder verzichten“, so Raddatz in ihrem Plädoyer. Die Staatsanwältin forderte deshalb sechs Monate Haft auf Bewährung.

Das Gericht hat Blöchle freigesprochen. Richter Dr. Carsten Kessel: „Wenn es nach der Staatsanwaltschaft ginge, wäre ein künstlich befruchtetes Embryo besser geschützt als ein natürlich gezeugtes. Das kann nicht sein.“ Auch stehe nicht im Gesetz, dass Untersuchungen von befruchteten Eizellen verboten seien. Kinderwunsch-Arzt Blöchle hatte sich übrigens selbst angezeigt – um mit dem Prozess ein Exempel zu statuieren. Das ist ihm fast gelungen, denn noch ist das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: BZ 14.5.2009
 

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Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II

 

 

 

Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 
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