Germania: prove generali di giurisprudenza europea, a tema c'è la libertà d'espressione
Il tribunale costituzionale della
Germania (qui i a lato i giudici del suo
secondo Senato, foto by
courtesy of Winfried Rothermel)
sta documentando nelle sentenze
degli ultimi anni di applicare due metri di misura per quanto riguarda
la libertà d'espressione: Greenpeace si permette ciò che nessun altro
può.
La libertà di coscienza e di
espressione sembra sempre più avvicinarsi a una zona a rischio, in cui
non sarà imparzialmente garantita, ma vagliata a seconda dei centenuti
espressi. La Germania è un esempio di una tendenza tutta europea.
Meinungsfreiheit – für Lebensschützer gilt sie immer
weniger
Ein Kommentar von Marcus Mockler
Karlsruhe (kath.net/idea)
Jahrzehntelang war das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein
Bollwerk für die Meinungsfreiheit. Dieses Grund- und Menschenrecht
wird dort geradezu als eine der Grundlagen für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung betrachtet. Seit zwei Jahren
steuern die Verfassungshüter allerdings einen neuen Kurs – und machen
mit teilweise erstaunlichen Argumenten insbesondere christlichen
Lebensschützern die Arbeit schwerer. Eingeleitet wurde die Wende
ausgerechnet durch ein Urteil für einen Kirchenmann, den früheren
berlin-brandenburgischen Konsistorialpräsidenten und späteren
Ministerpräsidenten Brandenburgs, Manfred Stolpe (SPD).
Nett war das nicht, was sich die Umweltschutzorganisation Greenpeace
1990 ausgedacht hatte, um gegen „Klimakiller“ Propaganda zu machen:
Auf bundesweit geklebten Plakaten zeigte man 1990 den damaligen
Vorstandsvorsitzenden von Hoechst, Wolfgang Hilger, und den Chef der
Kali-Chemie, Cyril van Lierde. Dazu kam der Spruch: „Alle reden vom
Klima. Wir ruinieren es.“ Hintergrund war der Umstand, dass die beiden
Konzerne als die letzten in Deutschland Fluorchlorkohlenwasserstoffe
(FCKW) produzierten, das die Ozonschicht in der Atmosphäre schädigt.
Hilger prozessierte dagegen, auf diese Weise an den Pranger gestellt
zu werden. Erst 1999 kam es zu einem Beschluss durch das
Bundesverfassungsgericht. Dort vertrat man die Ansicht, dass die
Meinungsfreiheit ein höheres Gut sei als die Persönlichkeitsrechte des
Angegriffenen. Greenpeace habe keine Schmähkritik betrieben, da nicht
die Herabsetzung der Person im Vordergrund gestanden habe, sondern die
Auseinandersetzung in der Sache (also der Kampf gegen FCKW). Hilgers
Argument, der flüchtige Leser des Plakats nehme an, dass es sich bei
der dargestellten Person „um eine besonders verabscheuungswürdige
Person“ handele, obwohl er keine Gesetze übertreten habe, beeindruckte
das Verfassungsgericht wenig. „Er wird zwar persönlich angegriffen,
nicht aber seiner personalen Würde entkleidet“, heißt es in diesem
Beschluss vom 8. April 1999.
Abtreibungsarzt am Pranger
Szenenwechsel. Am 16. Oktober 2001 verteilte der katholische
Lebensschützer Klaus Günter Annen (Weinheim bei Heidelberg) in der
Nähe einer Frauenarztpraxis Flugblätter mit der Parole: „Stoppt
rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. K.“, wobei der Name des
Arztes ausgeschrieben und seine Adresse erwähnt war. Auf der Rückseite
stand die Aufforderung: „Bitte helfen Sie uns im Kampf gegen die
straflose Tötung ungeborener Kinder.“ Annen hatte nichts anderes
getan, als die Formulierungen zum Schwangerschaftsabbruch aus dem
Strafgesetzbuch unmittelbar auf den abtreibenden Frauenarzt
anzuwenden. Denn im Paragraphen 218 heißt es ja, dass Abtreibungen
rechtswidrig sind, aber unter bestimmten Bedingungen (wenn sie durch
einen Mediziner in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen und nach
einem Beratungsgespräch vorgenommen werden) straffrei bleiben.
Dennoch gab das Bundesverfassungsgericht am 24. Mai 2006 der Klage des
Gynäkologen auf Unterlassung solcher Flugblätter recht. Obwohl Annen
lediglich das Gesetz zitiert hatte und obwohl 1993 der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts es sogar als „von der Verfassung
geboten“ eingestuft hatte, die Rechtswidrigkeit von Abtreibungen in
der Öffentlichkeit deutlich zu machen, drehten die Richter im
vergangenen Jahr den Spieß um. Nun heißt es auf einmal, es sei eine
„unwahre Tatsachenbehauptung“, dass der Frauenarzt rechtswidrige
Abtreibungen durchführe. Begründung: Der Gynäkologe halte sich ja an
die gesetzlichen Bestimmungen. Dass diese Bestimmungen selbst von
Rechtswidrigkeit sprechen, kümmerte die Richter nicht. Im Gegenteil:
„Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch
ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass
Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“ Von dieser
eigenwilligen Interpretation des Flugblatts ausgehend wird auch die
Prangerwirkung gegen den Frauenarzt kritisiert.
Zweierlei Maß?
Der Vergleich zum Rechtsstreit um Greenpeace und Hoechst-Chef Hilger
drängt sich auf. Hier ein Konzernchef, der im Rahmen geltender Gesetze
gearbeitet hat und sich um der Meinungsfreiheit willen gefallen lassen
muss, in einer bundesweiten Plakataktion an den Pranger gestellt zu
werden. Da ein Abtreibungsarzt, der ihm Rahmen geltender Gesetze
arbeitet und es sich nicht gefallen lassen muss, dass seine Tätigkeit
so benannt wird, wie es das Strafgesetzbuch auch tut. Zwar gibt es
einen wichtigen Unterschied: Hilger und van Lierde waren die zwei
letzten Hauptverantwortlichen für die FCKW-Produktion in Deutschland,
der Gynäkologe aber nur einer von tausenden Ärzten, die Abtreibungen
vornehmen. Dieser Unterschied relativiert sich andererseits, weil
Annen ja nicht bundesweit gegen den Abtreiber plakatiert hat, sondern
konkret vor dessen Praxisräumen. Der „Pranger“ reduzierte sich demnach
auf den Bereich, in dem der Mediziner tatsächlich tätig war und für
sein Handeln offensiv kritisiert werden sollte.
Das „vornehmste Menschenrecht“
Seit den 50er Jahren hat es wichtige Grundsatzurteile des
Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Meinungsfreiheit gegeben.
Etwa 1958 das Urteil zugunsten des Hamburger Senatsdirektors Erich
Lüth. Dieser hatte zum Boykott des Regisseurs Veit Harlan aufgerufen,
weil dieser im Nationalsozialismus den antisemitischen Film „Jud Süß“
gedreht hatte. Die Argumente, Harlan sei in Strafverfahren
freigesprochen worden und habe auch nach der Entnazifizierung keine
Auflagen für seine Arbeit erhalten, ließ das Gericht nicht gelten. Im
Urteil steht, die freie Meinungsäußerung sei „eines der vornehmsten
Menschenrechte“, ja sie sei Grundlage jeder Freiheit überhaupt.
Einen ähnlichen höchstrichterlichen Schutz bekamen 1991 die
„kritischen Bayer-Aktionäre“, die ihrem Konzern wörtlich vorwarfen:
„In seiner grenzenlosen Sucht nach Gewinnen und Profiten verletzt
Bayer demokratische Prinzipien, Menschenrechte und politische Fairness
... Missliebige Kritiker werden bespitzelt und unter Druck gesetzt,
rechte und willfährige Politiker werden unterstützt und finanziert.“
Obwohl in diesen Angriffen nicht nur Meinungen, sondern auch
Tatsachenbehauptungen enthalten sind, vertrat das
Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass diese Aussagen noch durch
die Meinungsfreiheit abgedeckt seien.
Am besten in Erinnerung ist der Streit um das Tucholsky-Zitat
„Soldaten sind Mörder“. Hier argumentierte das
Bundesverfassungsgericht, „Mörder“ sei mehrdeutig. Die Rechtssprechung
müsse zunächst von der Deutung ausgehen, die den sich Äußernden am
wenigsten belaste. Wenn damit bei den Soldaten lediglich das
Bewusstsein für ihre persönliche Verantwortung gestärkt oder geweckt
werden sollte, sei der Satz von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Wende durch Stolpe-Urteil
Die Wende in der Rechtsprechung kam im Streit zwischen dem Berliner
CDU-Politiker Uwe Lehmann-Brauns und dem SPD-Politiker Manfred Stolpe.
Lehmann-Brauns sprach 1996 im Fernsehen von der „Tatsache, dass Herr
Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des
Staatssicherheitsdienstes tätig“ gewesen sei. Stolpe gelang es 2005,
beim höchsten Gericht die Unterlassung dieser Aussage durchzusetzen.
Unbestritten war Stolpe als IM Sekretär von der Stasi geführt und
unbestritten hatte er als Konsistorialpräsident der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg zahlreiche Kontakte zu den DDR-Spitzeln.
Da Stolpe aber die Mitarbeit abstreitet und nach eigenen Angaben auch
keine Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, kann man die Kritik
an ihm auch als unwahre Tatsachenbehauptung verstehen, die nicht durch
die Meinungsfreiheit abgedeckt ist.
Und nun passierte 2005 das eigentlich Neue. Das
Bundesverfassungsgericht entschied, man könne nur dann eine günstigste
Interpretation einer Aussage für den sich Äußernden annehmen, wenn es
darum gehe, ob man diese Aussage nachträglich sanktionieren müsse.
Gehe es aber um eine zukünftige Unterlassung derartiger Äußerungen,
habe der Persönlichkeitsschutz Vorrang, denn: Der sich Äußernde könne
bei mehrdeutigen Aussagen schließlich klar stellen, wie seine Äußerung
nun tatsächlich zu verstehen sei. Im Klartext: Rückwirkend wird einer
für eine polemische Meinungsäußerung nicht bestraft, wenn sie sich
auch wohlwollend auslegen lässt – aber bei künftigen Äußerungen ist er
dazu verpflichtet, klarer zu sagen, was er meint.
Auch Werturteile sind „klarzustellen“
Diese neue Kategorie bekam ein Jahr später der evangelische
Lebensschützer Johannes Lerle zu spüren, der in Nürnberg vor einer
Abtreibungsklinik Flugblätter mit dem Text „Stoppen Sie den
Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N. Damals
Holocaust – heute: Babycaust“ verteilt hatte. Obwohl es hier nicht um
Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile ging, verlangte das
Bundesverfassungsgericht im Interesse des Abtreibungsarztes, dass die
Aussagen des Flugblatts „gegebenenfalls klarzustellen“ seien. Der
Begriff „Babycaust“ sei nur erlaubt, wenn damit der Vorwurf einer
verwerflichen Massentötung gemeint sei, nicht aber bei einer
unmittelbaren Gleichsetzung mit dem nationalsozialistischen Massenmord
an den Juden.
Meinungsfreiheit – nur mit Anwalt?
Für besorgniserregend hält Stefan Mückl, Privatdozent für Öffentliches
Recht an der Universität Freiburg, diese Rechtsprechung. Seiner
Beobachtung nach gibt es in Deutschland wie in anderen europäischen
Ländern deutliche Tendenzen von Abtreibungsärzten und anderen Gruppen,
Abtreibungskritiker durch Einleitung rechtlicher Schritte
einzuschüchtern und im Extremfall mundtot zu machen. Mückl stört sich
an den vielen beschönigenden Begriffen wie „reproduktive“, bzw.
„sexuelle Gesundheit“ oder „geplante“, bzw. „verantwortete
Elternschaft“, mit denen die Tötung eines ungeborenen Kindes
verschleiert werde. „Eine klare Benennung dessen, was bei der
Abtreibung geschieht, ist ein schützenswerter verfassungsrechtlicher
Belang – im Interesse eines freien und offenen Meinungsklimas.“
Auffällig findet er in der Rechtssprechung auch die wohlwollende
Interpretation gesellschaftskritischer Positionen, während
abtreibungskritische Positionen eher streng beurteilt werden. Sollten
Mückls Beobachtungen stimmen, dann wird auf Seite der Lebensschützer
das Recht auf Meinungsfreiheit künftig wohl nur noch wahrnehmen
können, wer sich einen Anwalt nimmt, bevor er den Mund aufmacht oder
ein Flugblatt schreibt. So hatten sich die Verfassungsväter das
allerdings nicht gedacht.

















