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 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

 

Ärztekammer rät ! Urteile Anzeigen Jetzt reichts !

Zeitdokumente

 

Gemeinschaftsklinikum Koblenz-Mayen

Kemperhof Koblenz

Koblenzer Straße 115-155, 56073 Koblenz

 

Im ehemaligem Koblenzer "Kemperhof" werden ungeborene

Kinder durch Abtreibung getötet.

Die Krankenhausleitung wollte es verhindern, daß

diese Tatsache an die Öffentlichkeit gelangte.

Vergebens!

Sie bemühte sich dann, wenigstens durch eine

Klage gegen den Inhalt von Flugblättern vorzugehen.

Lesen Sie selbst!!

 

2011: Neu gestaltetes "Babyfenster"

Alibi - Funktion ? :  Babyfenster

Zum Flugblatt

Die Anklageschrift

Beschluß Amtsgericht Weinheim am 22.08.2002

- keine Eröffnung des Hauptverfahrens -

Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim
Entscheidung des Landgerichts über Beschwerde
Urteil des Amtsgericht Weinheim am 25.03.2003

 

Leben oder Tod:   Städtisches Klinikum Kemperhof Koblenz

Dem Deutschen Staat gehen die Kinder aus. Eine Überalterung der Bevölkerung läßt sich leicht feststellen. Uns fehlt der Nachwuchs.  Etwa jedes 3te Kind wird vor der Geburt getötet.

Der Staat sorgt eigenst für die Bereitstellung von Tötungsstätten. Auch etwa 90 % der Kosten für die Liquidierung unserer Kinder werden vom Staat übernommen.

 

Ein Recht-Staat, der den eigenen Nachwuchs ermorden läßt,

 hat aufgehört,

 ein Recht-Staat zu sein !

Alles in einem Haus:       

geboren und getötet werden !

..und noch staatlich subventioniert

Das freundliche Krankenhaus in Koblenz mit einem guten Ruf Besonders die Kinderklinik ist weit über die Grenzen Koblenz bekannt. Im  Krankenhaus finden viele Geburten statt, mit einer optimalen Versorgung für Mutter und Kind

Das Krankenhaus unterhält auch ein

"Babyfenster" 

  ...eine Alibi - Funktion ?

Dieses "Babyfenster" befindet sich unmittelbar neben den Müllcontainer! 

Würden Sie Ihr Kind in diese Klappe ablegen ?

Im Städtischen Klinikum Kemperhof   werden auch vorgeburtliche  Kindestötungen durchgeführt.

 

Kann man Ärzten, die unschuldige ungeborene Kinder töten, überhaupt noch trauen ?

Kann man einem solchen Klinikum noch Vertrauen schenken?

 

 

 

Die Anklageschríft 

 

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim  

AZ: 503 Js 36735/01 R vom 21.3.2002

 

gegen Klaus Günter Annen

 

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

ER habe

als presserechtlich Verantwortlicher am Wochenende des 1./2.9.2001 in Koblenz auf öffentlichen Veranstaltungen wie u.a. Wein-und Stadtfesten in großer Zahl Flugblätter zur Verteilung gebracht bzw. bringen lassen, in denen er trotz Kenntnis der Straflosigkeit beratener Schwangerschaftsabbrüche in bewußt irreführender und herabsetzender Weise u.a. folgendes ausgeführt hat:

"Rechtswidrige Abtreibungen im Städt. Kemperhof, Koblenz / Stoppt den Kindermord!"

sowie

" Wußten Sie schon, daß ....in dem Städt. Krankenhaus Kemperhof, Koblenz rechtswidrige Abtreibungen ...vorgenommen werden."

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

andere beleidigt zu haben, 

strafbar als

Vergehen gem. §§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB.

Als beweismittel bezeichne ich:

Zeugen:

Prof. Dr. Herrmann Müller, Koblenzer Str. 115-155, 56056 Koblenz, Städt. Klinikum Kemperhof

Norbert Kick, Koblenzer Str. 120, 56073 Koblenz

Urkunden:

Auszug aus dem Bundeszentralregister

Strafantrag                                                                                        Bl. 12. d. A.

Flugblatt "Rechtswidrige Abtreibungen"                                                Bl. 7

Urt. des LG Nürnberg Fürth vom 26.5.99                                               Bl. 44 ff.

Beschluss des Bay. OLG vom 8.12.99                                                 Bl. 57

Urt. des AG Heilbronn vom 20.11.01                                                    Bl. 60 ff

 

 

Zur Aburteilung ist nach §§ 7 - 13 StPO, §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG das

Amtsgericht - Strafrichter - Weinheim

zuständig.

Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage, das Hauptverfahren zu eröffnen.

Klein

gez.: Staatsanwalt (GL)

 

 

Abschrift

 

Geschäftsnummer:

1 Ds 503 Js 36735/01 Ak 151/02

 

Amtsgericht Weinheim

Beschluss

vom 22. August 2002

 

in der Strafsache

                        Klaus Günther Annen

                    geboren XXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXXX

                    wohnhaft Cestarostr. 2, 69469 Weinheim

                    verheiratet, kaufm. Angestellter, Staatsangehörigkeit: deutsch

 

                    Verteiliger:

 

                    RA Leo Lennartz, 53879 Euskirchen

 

wegen Beleidigung - Pressesache-

 

 

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

 

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

Gründe:

 

I

Mit Anklage vom 21.3.2002 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Er habe

Als presserechtlich Verantwortlicher am Wochenende des 01./02.09.2001 in Koblenz auf öffentlichen Veranstaltungen wie u.a. Wein-und Stadtfesten in großer Zahl Flugblätter zur Verteilung gebracht bzw. bringen lassen, in denen er trotz Kenntnis der Straflosigkeit beratender Schwangerschaftsabbrüche in bewußt irreführender und herabsetzender Weise u.a. folgendes ausgeführt hat:

"Rechtswidrige Abtreibungen im Städt. Kemperhof Koblenz/Stoppt den Kindermord!"

sowie

"Wußten Sie schon, daß ... in dem Städt. Krankenhaus Kemperhof, Koblenz rechtswidrige Abtreibungen...vorgenommen werden."

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, andere beleidigt zu haben,

strafbar als Vergehen gem. §§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB.

Das inkriminierte Flugblatt hat folgenden Wortlaut:

 

     zum Flugblatt: 

        Bl. 1        Bl. 2

 

II.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war mangels hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 gem. § 204 StPO abzulehnen.

 

Die Vorgehensweise des Angeschuldigten erfüllt aus rechtlichen Gründen keinen Straftatbestand, si ist insbesonsere nicht gem. § 185 StGB als Beleidigung strafbar. Vielmahr hat der Angeschuldigte gem. § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, indem er von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 1 S.1 GG Gebruch gemacht hat.

 

1. 

In vorliegendem Fall handelt es sich um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen, die nicht dem Schutzzweck des Art. 5 GG unterfallen. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die sublektive Einstellung des sich äußetnden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Bei der Unterscheidung ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen, einzelne Äußerungen dürfen nicht aus dem Kontekt herausgelöst und einer isolierten Betrachtung unterworfen werden (vgl. BGH NJW 97, 2513).

 

Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Äußerungen sind in einem Flugblatt enthalten, das sich ersichtlich insgesamt gegen die vom Angeschuldigten für verwerflich gehaltene Praxis des - legalen - Schwangerschaftsabbruchs richtet. Insoweit will der Angeschuldigte zwar auch die Tatsache der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Städt. Krankenhaus Kemperhof in Koblenz behaupten, daß Hauptgewicht seiner Äußerunghen liegt jedoch in der moralischen Bewertung dieser Vorgänge aus seiner Sicht.

 

2.

Das Grundrecht auf Meinungsäußerung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 1 GG findet es seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt.(Vgl. BVerGE 7,198,208). Das führt in der Regel zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigen Rechtsgutes, deren Ergebnis sich wegen ihres Fallbezuges nicht generell und abstrakt vorwegnehmen läßt. 

Wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit berührenden Frage geht, spricht jedoch die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerGE NJW 94, 2942). Allerdings tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Betriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten  muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffarmierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzungh bestehen. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen nur ausnahmsweise vorliegen und im überigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleibt (BVerGE NJW 35, 3303, 3304).

 

Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Im vorliegenden Fall geht es dem Verfasser des Flugblattes ersichtlich um die Geltendmachung seiner persönlichen Auffassung zum Schutz des Lebens vor der Geburt und nicht um die persönliche Herabsetzung der mit Abtreibung befaßten Ärzte des Städt. Krankenhaus Koblenz, die er noch nicht einmal namentlich benennt. Im Vordergrund stand für den Angeklagten "die Sache" und nicht die Person der angegriffenen Ärzte, sodaß eine Schmähkritik hier ausscheidet.

 

3.

Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall der Tatsachen-Behauptungen, grundsätulich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt und das Werturteil "richtig" ist. Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch" emotional oder rational ist. Sogar polemisch oder verletzend formulierte Aussagen sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon deshalb dem Schutze des Grundrechts entzogen (vgl. BVerGE NJW 95, 33033, 33304).

 

Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder in Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede /vgl. BVerGE NJW 1983, 1415).

 

Ohne Zweifel handelt es sich bei der Frage der Abtreibung um ein Thema, das in der Öffentlicheit in der Vergangenheit und Gegenwart wie kaum ein anderes - teilweise sehr emotional - diskutiert worden ist. Indem der Angeschuldigte hierzu pointiert Stellung nimmt, nimmt er über seine Privatinteressen hinausgehend am öffentlichen Meinungskampf teil und macht somit Gebrauch von dem ihm in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistenten Grundrecht.

 

Bei der Bewertung des vorliegenden Flugblattes ist zunächst festzuhalten, daß der Ausdruck "rechtswidrige Abtreibungen" ohnejede strafrechtliche Relevanz ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten "Abtreibungsurteil" (BVerGE NJW 93, 1751 ff.), das Grundlage für die Neuregelung der §§ 218 ff StGB geworden ist, festgestellt: "Mithin kann der Gesetzgeber im Rahmen einer Beratungsregelung das gewünschte Ergebnis, die Frau nicht mit Strafe zu bedrohen, wenn sie - nach stattgehabter Beratung - die Schwangerschaft in der Frühphase durch einen Arzt abbrechen läßt, verfassungsrechtlich unbedenklich nur durch einen Tatbestandsausschluss erreichen. Er muß dann freilich dafür Sorge tragen, daß das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, das danach im Umfang des Tatbestandsausschlusses nicht mehr in einer Strafbestimmung enthalten ist, an anderer Stelle der Rechtsordnung in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt. ... die herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafbestand läßt Raum, das grundsätzliche Verbot eines Schwangerschaftsabbruchs, für den rechtfertigenden Ausnahmetatbestände nicht festgestellt sind, in den übrigen Bereichen der Rechtsordnung zur Geltung zu brinden (BVerGE NJW 93, 1749 f).

 

Zwar ist dieser "Tatbestandsausschluß für beratene Schwangerschaftsabbrüche" bei fortbestehender Rechtswidrigkeit äußerst umstritten und "in die strafrechtliche Dogmatik nicht tntegierbar" (Dreher/Tröndle, 50 Aufl., Bemerk. 14 vor § 218). Dennoch muß es dem Angeschuldigten erlaubt sein, auf dem Boden der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts Schwangerschaftsabbrüche als "rechtswidrig" anzuprangern.

 

Daß der Angeschuldigte in diesem Zusammenhang von "Kindermord" spricht, ist eine zwar polemisch überspitzte, aber im Meinungskampf zulässige Äußerung, wobei ersichtlich der Ausdruck "Mord" nicht im rechtstechnischen Sinne des § 211 StGB sondern im abgeschwächten Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist (vgl. BVerGE NJW 95, 3303; so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.5.99, Bl. 44 ff der Hauptakte, insbesondere Bl. 53 ff sowie das vom Angeschldigten erstrittene Zivilurteil des Bundesgerichtshofs vom 30.3.2000).

 

Daß der Angeschuldigte die betreffenden Ärzte nicht als kriminelle Straftäter beschimpfen will, ergibt sich im übrigen auch aus dem auf Bl. 2 des Flugblattes ( Bl. 8 der Hauptakte) enthaltenen Satz: "Bitte helfen Sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder!".

Bei der Betrachtung der Vorgehensweise des Angeschuldigten fällt im übrigen auf, daß er im Laufe der Zeit die Flugblätter sprachlich abgemildert und den jeweiligen Gerichtsurteilen angepaßt hat (vgl. z.B. Bl. 48 der Hauptakte).

 

Da somit ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten nicht festzustellen war, war der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Kostenfolge aus § 467 StPO abzulehnen.

 

Dr. Münchbach

Direktor des Amtsgerichts Weinheim

 
 

Abschrift

 

Geschäftsnummer:

1 Ds 503 Js 36735/01 Ak 151/02

 

Amtsgericht Weinheim

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

in der Strafsache

                       

                       Klaus Günter Annen

 

                            geboren am  xxxxxxxxxx  in xxxxxxxxxx

                            wohnhaft Cestarostr. 2,  69469 Weinheim,

                            verheiratet, kaufm. Angestellter, Staatsangehörigkeit:  deutsch

 

                            Verteidiger:

 

                            RA Leo Lennartz, 53879 Euskirchen

 

wegen Beleidigung - Pressesache -

 

Das Amtsgericht Weinheim - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 25.03.2003, an der teilgenommen haben:

 

Direktor des Amtsgericht Dr. Münchbach            als Vorsitzender

STA Klein u. RRef. Weltgen                              als Vertreter der Staatsanwaltschaft

RA Lennartz                                                  als Verteidiger

JOSin Mildebrath                                            als Urkundenbeamtin/er der Geschäftsstelle

 

für  Recht erkannt:

 

Der Angeklagte  Klaus Günter Annen wird freigesprochen.

 

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Gründe:

 

I.

 

Mit Anklage vom 21.03.2003 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

Er habe

als presserechtlich Verantwortlicher am Wochenende des 01./02.09.2001 in Koblenz auf öffentlichen Veranstaltungen wie u.a. Wein- und Stadtfesten in großer Zahl Flugblätter zur Verteilung gebracht bzw. bringen lassen, in denen er trotz Kenntnis der Straflosigkeit beratender Schwangerschaftsabbrüche in bewußt irreführender und herabsetzender Weise u.a. folgendes ausgeführt hat:

 

"Rechtswidrige Abtreibungen im Städt. Kemperhof Koblenz/Stoppt den Kindermord!"

sowie

"Wußten Sie schon, daß ... in dem Städt. Krankenhaus Kemperhof, Koblenz, rechtswidrige Abtreibungen ... vorgenommen werden."

 

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

 

Der Angeklagte wird daher beschuldigt,

andere beleidigt zu haben,

strafbar als

Vergehen gem. §§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB.

 

Mit Beschluß des Amtsgericht Weinheim vom 22.08.2002 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das Landgericht Mannheim hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 27.11.2002 das Hauptverfahren wegen Verdachts der Beleidigung eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 21.03.2002 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Weinheim zugelassen. Das Landgericht Mannheim sieht in dem Passus "rechtswidrige Abtreibungen" die Tatsachenbehauptung, im Städt. Klinikum Kemperhof würden unzulässige Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche vorgenommen.

 

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt, am 1./2.09.2001 vor dem Städt. Klinikum Kemperhof in Koblenz Flugblätter verteilt zu haben, die folgenden Wortlauf hatten:

 

 

zum Flugblatt:            Außenteil            Innenteil

 

II.

 

Der Angeklagte war mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.

 

Die Vorgehensweise des Angeklagten erfüllt aus rechtlichen Gründen keinen Strafbestand. Vielmehr hat der Angeklagte gem. § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, indem er von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG Gebrauch gemacht hat.

 

1.

Der Angeklagte ist ein überzeugter Abtreibungsgegner, der seit Jahren in der gesamten Bundesrepublik mit verschiedenen Aktionen gegen die hier geübte Praxis legaler Schwangerschaftsunterbrechungen zu Felde zieht. Sein Hauptanliegen ist der Schutz des werdenden Lebens, den er als vorrangig, insbesondere auch gegenüber den Interessen der Schwangeren, ansieht. Nach seiner Überzeugung ist jede Art der Abtreibung als Verstoß gegen die Menschenrechte verwerflich und stellt strafwürdiges Unrecht dar. Nach Meinung des Angeklagten verläßt der Staat, der das Töten des ungeborenen Lebens zuläßt, den Boden der Menschenrechte und stellt seine Demokratie in Frage, weil er bestimmte Menschengruppen, nämlich ungeborene Kinder, vom strafrechtlichen Schutz ausschließt. Die Polemik des Angeklagten richtet sich keineswegs nur gegen die Legalisierung "beratener" Schwangerschaftsabbrüche im Sinne des § 218 a Abs. 1 StGB, sondern auch gegen Indikationsmodelle aller Art. Der Angeklagte streitet für die Einführung einer weitergehenden Strafbarkeit der Schwangerschaftsabbrüche, wie sie etwa in den früheren Fassungen des § 218 StGB gegeben war.

 

Auch durch die Verteilung des verfahrengegenständigen Flugblattes wollte der Angeklagte dieser seiner Überzeugung zum Durchbruch verhelfen. Sein primäres Anliegen ist die grundsätzliche Verurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen aller Art, die er mit den Worten "Stoppt den Kindermord" drastisch zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um eine Meinungsäußerung über eine die Öffentlichkeit im besonderen Maße interessierende Frage. Insoweit macht der Angeklagte von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Abs. 1 GG Gebrauch.

 

Der Leitsatz des vom Angeklagten in eigener Sache erstrittenen (Zivil) Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2000 lautet: "Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Artikel 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint".

Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um eine frühere Fassung des Flugblattes in dem der Passus enthalten war:

"Damals: Holocaust - heute: Babycaust".

 

Die in dem aufgeführten Zivilurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 3421 ff) angeführten verfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen umso mehr Beachtung, wenn es - wie hier im Strafverfahren - um die staatliche Sanktionierung von Meinungsäußerungen geht.

 

Daß der Angeklagte im vorliegenden Fall von "Kindermord" spricht, ist eine zwar polemisch überspitzte, aber im Meinungskampf zulässige Äußerung, wobei ersichtlich der Ausdruck "Mord" nicht im rechtstechnischen Sinne des $ 211 StGB sondern im abgeschwächten Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist (vgl. BVerfG NJW 95, 3303).

 

2.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 1GG findet es seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198,208). Das führt in der Regel zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgutes, deren Ergebnis sich wegen ihres Fallbezuges nicht generell und abstrakt vorwegnehmen läßt. Wenn  es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit berührenden Frage geht, spricht jedoch die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 94, 2942).

 

Allerdings tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effektes hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG NJW 95, 3003, 3304).

 

Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegn in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.

Im vorliegenden Fall geht es dem Verfasser des Flugblattes ersichtlich um die Geltendmachung seiner persönlichen Auffassung zum Schutz des Lebens vor der Geburt und nicht um die persönliche Herabsetzung der mit Schwangerschaftsabbrüchen befaßten Ärzte des Städt. Krankenhauses Koblenz, die er noch nicht einmal namentlich benennt. Im Vordergrund stand für den Angeklagten "die Sache" und nicht die Person der angegriffenen Ärzte, sodaß eine Schmähkritik hier ausscheidet.

 

3.

Läßt sich eine Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsfüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt und das Werturteil "richtig" ist. Werturteile sind vielmehr durchweg von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch" emotional oder rational ist. Sogar polemisch oder verletzend formulierte Aussagen sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht nicht schon deshalb dem Schutz des Grundrechts entzogen (vgl. BVerfG NJW 95, 3303, 3304).

 

Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede ( vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; NJW 00, 3422).

Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff StGB wie hier - nicht unmittelbar auf Personen, sondern auf staatliche Einrichtungen bezogen werden (vgl. BGH NJW 2000, 3421, 3422).

 

Ohne Zweifel handelt es sich bei der Frage der Abtreibung um ein Thema, das in der Öffentlichkeit in der Vergangenheit und Gegenwart wie kaum ein anderes - teilweise sehr emotional - diskutiert worden ist. Indem der Angeschuldigte hierzu pointiert Stellung nimmt, nimmt er über seine Privatinteressen hinausgehend am öffentlichen Meinungskampf teil und macht somit Gebrauch von dem ihm in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht.

 

4.

In den Augen des Angeklagten, der ein unbedingter, kompromissloser Abtreibungsgegner ist, muß die Vornahme "beratener" Schwangerschaftsabbrüche gem. 218 a Abs. 1 StGB mehr noch als "indizierte" Abbrüche gem. § 218 a Abs. 2 u. 3 StGB ein besonders gravierender Rechtsbruch sein. Um die Öffentlichkeit auf diesen seiner Meinung nach untragbaren Mißstand nachdrücklich aufmerksam zu machen, prangert er  - wie auch in zahlreichen anderen Fällen - die Ärzte des Städt. Klinikums Kemperhof in Koblenz an, "rechtswidrige Abtreibungen" vorzunehmen.

 

Diese Äußerung enthält sowohl eine Tatsachengrundlage als auch Elemente einer Meinungsäußerung. Soweit der Angeklagte damit behauptet, im Städt, Klinikum Kemperhof würden "beratene" Schwangerschaftsabbrüche gem. § 218 Abs. 1 StGB vorgenommen, handelt es sich um eine Tatsache, deren Unwahrheit auch die Anzeigeerstatterin nicht behauptet.

 

In dem Adjektiv "rechtswidrig" liegt eine Wertung, die nach den Maßstäben des Artikels 5 Abs. 1 GG als Meinungsäußerung zu beurteilen ist. Unabhängig von der in diesem Bereich vorzunehmenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz kann die Charakterisierung "beratener" Schwangerschaftsabbrüche als rechtswidrig, d.h. der Gesamtrechtsordnung widersprechend schon deshalb nicht als Beleidigung strafbar sein, weil diese Auffassung auch vom Bundesverfassungsgericht im zweiten Abtreibungsurteil (vgl. BVerfG NJW 93, 1751 ff) vertreten wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dort u.a. festgestellt:

"Mithin kann der Gesetzgeber im Rahmen einer Beratungsregelung das gewünschte Ergebnis, die Frau nicht mit Strafe zu bedrohen, wenn sie - nach stattgehabter Beratung - die Schwangerschaft in der Frühphase durch einen Arzt abbrechen läßt, verfassungsrechtlich unbedenklich nur durch einen Tatbestandsausschluß erreichen. Er muß dann freilich dafür Sorge tragen, daß das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs für die gesamte Dauer der Schwangerschaft das danach im Umfang des Tatbestandsausschlusses nicht mehr in einer Strafbestimmung enthalten ist, an anderer Stelle der Rechtsordnung in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt. Die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Straftatbestand läßt Raum, das grundsätzliche Verbot eines Schwangerschaftsabbruchs, für den rechtfertigende Ausnahmetatbestände nicht festgestellt sind, in den übrigen Bereichen der Rechtsordnung zur Geltung zu bringen" (BVerfG NJW 93, 1749 f).

 

Zwar ist dieser "Tatbestandsausschluß für beratene Schwangerschaftabbrüche" bei fortbestehender Rechtswidrigkeit äußerst umstritten und "in die strafrechtliche Dogmatik nicht integrierbar" (Dreger/Tröndle, 50. Aufl., Bem. 14 vor § 218). Dennoch muß es dem Angeklagten erlaubt sein, auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schwangerschaftsabbrüche als "rechtswidrig" anzuprangern.

 

5.

Bei isolierter Betrachtung mag zwar die Auslegung der Behauptung der Vornahme "rechtswidriger Abtreibungen" im umgangssprachlichen Umfeld im Sinne des Beschlußes des Landgerichts Mannheim vom 27.11.2002 dahingehend zu verstehen sein, daß im Städt. Klinikum Kemperhof strafbare Abtreibungen noch der 12. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden. Eine derartige isolierte Betrachtungsweise der inkriminierten Äußerung ist jedoch unzulässig. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Ermittlung des Sinnes einer Äußerung, den diese nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für den Reziptienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Die Auslegung muß auch alternativen Deutungen nachgehen, soweit diese strafrechtlich milder zu beurteilen sind ( BGH NJW 2000, 3421 ff).

 

Schon aus dem in dem betreffenden Flugblatt enthaltenen Hinweis auf die Familienplanungszentren "Pro Familia" in denen bekanntermaßen Beratungsscheine gem. § 219 Abs. 2 S. 2 StGB ausgestellt werden, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte die Vornahme beratener Schwangerschaftsabbrüche gem. § 218 a Abs. 1 anprangern und nicht die Ärzte des Städt. Klinikums als kriminelle Straftäter beschimpfen will.

 

Noch klarer wird dies, wenn auf der zweiten Seite des Flugblattes eindeutig und in der gleichen graphischen Hervorhebung von strafloser Tötung ungeborener Kinder die Rede ist.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht angesichts dieser eindeutigen Formulierung zu der Auslegung gelangen kann, der verständige Leser des Flugblattes könne dieses im Sinne der Behauptung verstehen, im Klinikum Kemperhof würden strafbare Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche vorgenommen.

 

Ganz von den Mißdeutungen im Rahmen der Auslegung durch das Landgericht Mannheim abgesehen, würde es in diesem Falle auch an der subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzung fehlen, da der Angeklagte im Sinne seiner Kampagne gegen die gesetzgeberische Lösung der Strafbarkeitsproblematik beim Schwangerschaftsabbruch gerade nicht die Behauptung aufstellen wollte, es würden strafbare Abtreibungen vorgenommen, sondern vielmehr auf die Problematik strafloser "beratener" Abbrüche hinweisen wollte. Dementsprechend hat der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung glaubhaft vorgebracht, es habe ihm ferngelegen, die im Städt. Klinikum tätigen Gynäkologen der Vornahme strafbarer Handlungen zu bezichtigen.

 

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sowohl die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Mannheim insoweit inkonsequent und in sich widersprüchlich sind, als dem jeweiligen Standpunkt entsprechend nicht wegen Beleidigung gem. § 185 StGB sondern wegen Verleumdung gem. § 186 StGB hätte angeklagt bzw. eröffnet werden müssen.

 

Nach alldem war der Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.

 

Dr. Münchbach

Direktor des Amtsgerichts

 

 

Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II

 

Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 
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